Der Beklagte eines Verfahrens vor dem Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 15.2.2012, Aktenzeichen 5 O 17/11) wurde auf Zahlung eines Betreuungs- und Haushaltsführungsschadens wegen der Tötung der Mutter des klagenden Kindes bei einem Verkehrsunfall sowie auf Feststellung zukünftiger Schäden in Anspruch genommen.

Der Beklagte hatte offenbar eine sehr attraktive Beifahrerin. Jedenfalls hatte er diese nette Dame bereits vor dem Unfall an einer Ampel so intensiv geküsst, dass ein nachfolgender Autofahrer das Vorspiel durch Hupen beenden musste. Danach versuchte der beklagte auch während der Fahrt die Beifahrerin zu küssen und kam so bereits auf die linke Fahrbahn, so dass ein entgegenkommender Fahrer mit Mühe einen Frontalzusammenstoß vermeiden konnte. Bei einem weiteren intensiven Annäherungsversuch des Beklagten an seine Mitfahrerin kam er erneut auf die Gegenfahrbahn. Die Mutter des Klägers hatte keine Chance auszuweichen und stieß frontal mit dem Fahrzeug des Beklagten zusammen. Das Fahrzeug der Kindesmutter überschlug sich und die Kindesmutter starb an den Folgen des Frontalzusammenstoßes.

Gutachter stellten fest, dass die Kindesmutter wohl nicht angeschnallt war. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten erhob daher einen Mitverschuldenseinwand, den sie mit 50% bewertete. Dem trat die Klägerseite entgegen u.a. mit dem Argument, dass die Kindesmutter den Kläger durch Kaiserschnitt entbunden habe und daher noch Schmerzen beim Anlegen des Gurtes gehabt habe.

Das Landgericht hat nun den Beklagten in vollem Umfang zum Schadensersatz verurteilt. Die Frage, ob die Kindesmutter aus medizinischen Gründen von der Gurtpflicht befreit gewesen sei, könne dahinstehen. Grundsätzlich sei zwar demjenigen, der nicht angeschnallt sei, ein Mitverschulden anzurechnen. Aber nicht nur, wenn der Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs alkoholisiert gewesen sei, könne der Mitverschuldenseinwand hinter dem groben Verschulden des Unfallverursachers zurückstehen. Dies sei in dem entschiedenen Rechtsstreit der Fall.

Bereits vor dem Unfall habe der Unfallfahrer versucht, seine Beifahrerin zu küssen und sei auf die Gegenfahrbahn geraten. Das habe sich der Beklagte nicht zur Warnung dienen lassen und bei einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h sich erneut zu der Beifahrerin hinübergebeugt. Angesichts dieses nach Auffassung der Kammer grob schuldhaften Verhaltens des Beklagten trete die Mitschuld der Kindesmutter zurück. Ihr könne daher ein Mitverschulden nicht vorgeworfen werden. Der Beklagte hafte zu 100%.