Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens steht der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht entgegen, wenn ein Restverdacht fortbesteht und die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen zusätzlich für eine Wiederholungsgefahr spricht. So lautet der Leitsatz eines Urteils des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 13.2.2012,Aktenzeichen 6 K 2434/10.

Weiter: „Im Fall einer falschen Bombendrohung als Anlasstat für die erkennungsdienstliche Behandlung überwiegt in Anbetracht der hohen Einsatzkosten für Polizei- und Rettungskräfte sowie möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen Betroffener das öffentliche Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung solcher Straftaten das private Interesse an dem Schutz personenbezogener Daten.“

Mit diesen Leitsätzen hat das Verwaltungsgericht die Klage eines früher in einem Ermittlungsverfahren Beschuldigten gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ihm die Tat, eine Bombendrohung, nicht nachgewiesen werden konnte. Bereits vor Einstellung des Ermittlungsverfahrens war die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet worden. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Einzelnen ausgeführt, der Beschuldigte sei in der Vergangenheit bereits erheblich polizeilich in Erscheinung getreten. Insbesondere beim Missbrauch von Notrufeinrichtungen sei er bereits zwölf Mal als Beschuldigter geführt worden, wobei Einsatz- und Rettungskräfte gebunden gewesen seien und aufgrund dieser zeitlichen Bindung nicht für ihre originären Aufgaben zur Verfügung gestanden hätten. In einer Vernehmung habe er sich dahingehend eingelassen, dass ihm das bloße Hören des Martinshornes ein gutes Gefühl gebe. Auch bei dem vorliegenden Strafverfahren seien abermals Rettungskräfte im Einsatz gewesen, wobei es hier erstmals von Seiten des Beschuldigten ein Drohszenario gegeben habe, indem er ein Bombenattentat angekündigt habe. Dieses Drohszenario stelle eine erhebliche kriminelle Steigerung gegenüber den Vortaten dar, so dass die Gefahr bestehe, dass weitere Steigerungen erfolgten. Das beharrliche Handeln des Beschuldigten zeige, dass er sich durch die polizeilichen Maßnahmen nicht von weiterem tatbestandsmäßigem Tun habe abhalten lassen. Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er zukünftig wieder polizeilich in Erscheinung trete. Die erkennungsdienstliche Behandlung solle die zukünftig zu führenden Ermittlungen erleichtern bzw. den Beschuldigten präventiv prägend von weiteren Taten abhalten.

Das Gericht führt dazu aus, dass zwar für die Überprüfung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei. Bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliege könne ein Tatvorwurf auch dann berücksichtigt werden, wenn das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde, das Ermittlungsergebnis gebe nicht genügenden Anlass zur Anklage, steht einer Bewertung des zugrunde liegenden „Anfangsverdachts“ sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrungen nicht entgegen. Vielmehr ist unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles zu fragen, ob mit der Einstellung des Strafverfahrens der Tatverdacht gegen den betreffenden vollständig entfallen ist oder ob ein Restverdacht gegeben ist, der begründete Anhaltspunkte dafür liefert, dass der Betreffende auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte, so die Verwaltungsrichter.

Bei der Bewertung aller Anhaltspunkte kommt das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass Wiederholungsgefahr gegeben sei. Bei der Güterabwägung komme es auch auf die Art des Delikts an. Demnach sei die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung verhältnismäßig.