Wahrscheinlich nur, weil ein Rechtsanwalt einen Beamten des Finanzamtes wegen Mobbings durch den Vorsteher des Finanzamtes vertreten hatte, wurde gegen ihn eine Prüfungsanordnung erlassen. Der Rechtsanwalt hatte nachvollziehbar dargelegt, dass seine steuerlichen Verhältnisse seit Jahren unverändert und bekannt seien. Zwei weitere Mandanten von ihm hätten sich mit entsprechenden Vorwürfen an den Petitionsausschuss gewandt und Erfolg gehabt. Zeitgleich habe die Finanzverwaltung u.a. Außenprüfungen bei den beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten und dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst, so das Bundesfinanzhof in seiner Presseerklärung vom 14.3.12.

Der Rechtsanwalt hatte erfolglos gegen die Prüfungsanordnung vor dem Finanzgericht geklagt. Der BFH hat nun die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das zuständige Finanzgericht zurückverweisen. Die Außenprüfung müsse dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Wenn das Finanzamt sich von anderen, sachfremden Erwägungen leiten lasse, so könne dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen. Dann sei die Anordnung rechtswidrig. insoweit muss das Finanzgericht den Sachverhalt nun weiter aufklären.