noun School 1099568 e21600

Das 2012 in Kraft getretene Mediationsgesetz hatte erstmals einen zertifizierten Mediator geschaffen. Allerdings sollten die Einzelheiten, welche Voraussetzungen für diesen Titel erfüllt sein müssen, durch eine Verordnung des Justizministeriums festgelegt werden. Und das Bundesjustizministerium ließ sich Zeit. Erst 2016 wurde die entsprechende Verordnung, die Ausbildungsverordnung für zertifizierte Mediatoren, kurz ZMediatAusbV, veröffentlicht und in Kraft getreten ist sie 2018.

Um sich als „zertifizierte(r) Mediator(in)“ bezeichnen zu können, muss man eine Ausbildung mit mindestens 120 Präsenzstunden absolviert haben. Die Inhalte sind in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

Weiterhin muss man während der Ausbildung oder binnen eines Jahres nach deren Abschluss eine Einzelsupervision im Anschluss an eine selbst als Mediator oder als Co-Mediator durchgeführte Mediation wahrgenommen haben.

Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, kann man sich als zertifizierte(r) Mediator(in) bezeichnen. Es gibt keine Zertifizierungsstelle, die prüft, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Wer sich ohne diese Voraussetzungen als zertifizierte(r) Mediator(in) bezeichnet, muss damit rechnen, von den Kolleginnen oder Kollegen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Ausbildungen