Was ist Mediation?

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Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

Fragen zur Mediation

Was unterscheidet Mediation von Vergleichsverhandlungen?
Vergleichsverhandlungen, sei es bei Gericht oder außergerichtlich, sind geprägt von einem Feilschen um Positionen. Sie zielen letztlich auf ein Nachgeben beider Seite, anstatt einen Verhandlungsmehrwert zu erzielen. Demgegenüber ist die Mediation ein strukturiertes Verfahren, das darauf ausgerichtet ist, eine Vertrauensbasis zwischen den Medianden aufzubauen und einen Konsens zu finden. Hierbei wird auf die Interessen der Parteien abgestellt und nicht auf deren Anspruchspositionen.
Wie lange dauert eine Mediation?
Verbindliche Aussagen hierüber lassen sich nur sehr schwer treffen. Das hängt von der Anzahl der Streitpunkte, der Komplexität der Themen und der Anzahl der Beteiligten ab und wie schnell Einigungsmöglichkeiten gefunden werden können. Oft kommt es bereits nach wenigen Stunden zu einer Einigung.
Wie verbindlich sind die in der Mediation getroffenen Vereinbarungen?
Vereinbarungen, die in einer Mediation getroffen werden, sind genauso verbindlich wie jeder andere Vertrag. Die Beteiligten müssen sich an die Einigung halten. Sofern das nicht geschieht, können in der Abschlussvereinbarung festgehaltene Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden. Auf Wunsch der Beteiligten können die Vereinbarungen auch notariell abgeschlossen werden, soweit dies nicht aufgrund von gesetzlichen Formvorschriften ohnehin notwendig ist.
Ist Mediation für alle Konflikte geeignet?
Grundsätzlich kann Mediation für die Lösung aller Konflikte eingesetzt werden. Mediation setzt allerdings voraus, dass alle Konfliktbeteiligten mit der Durchführung einer Mediation einverstanden sind. Mediation ist am besten dort geeignet, wo nach Erledigung des Konflikts die Beziehungen zwischen den Parteien fortbestehen.
Kann Mediation auch eingesetzt werden, wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist?
Mediation kann auch begonnen werden, wenn bereits zwischen den Beteiligten Gerichtsverfahren laufen. Gemäß § 278a der Zivilprozessordnung kann das Gericht den Parteien eine Mediation vorschlagen. Entscheiden sich die Parteien für eine Mediation, so ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.
Was passiert, wenn eine Mediation scheitert?
Die Teilnahme an einer Mediation ist freiwillig. Die Beteiligten (die Medianden) können daher jederzeit und ohne Begründung die Mediation beenden. Jede Partei ist dann frei, den ihr richtig erscheinenden Weg zur Konfliktbeilegung zu gehen, sei es mit einem Gerichtsverfahren oder einem Schiedsverfahren. Durch die Mediation verlieren die Beteiligten keine Rechte. Alles, was in der Mediation an Informationen offenbar geworden ist, bleibt vertraulich. Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Wie erfolgversprechend ist Mediation?
Mediation ist in ca. 70 bis 80 Prozent aller Fälle erfolgreich, das heißt, sie endet mit einer Vereinbarung. Aber auch die Mediationen, die nicht mit einer Vereinbarung abgeschlossen werden, helfen den Medianden oft, ihre Interessen zu erkennen und besser wahrzunehmen.
Ist es wichtig, dass die/der Mediator(in) Erfahrung in dem Thema der Mediation hat?
Dir/der Mediator(in) entscheidet nicht den Konflikt und macht auch keine Lösungsvorschläge. Sie/er ist neutral und allparteilich. Deshalb spielt die Sachkenntnis des Mediationsstreitthemas eigentlich keine Rolle. Ebensowenig muss ein(e) Mediator(in) vertiefte Rechtskenntnisse besitzen. Manchmal ist es allerdings von Vorteil, wenn die/der Mediator(in) die Fachsprache der Beteiligten versteht.
Wie läuft eine Mediation ab?
Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, das dazu dient, eine interessengerechte Lösung der Medianden zu erarbeiten. Wenn sich beide Streitbeteiligten zu einer Mediation bereit erklärt haben, findet ein Einleitungsgespräch statt, in dem die Mediation noch einmal erklärt wird und die Medianden sich anschließend entscheiden, ob sie Mediation wollen und auch mit der/dem Mediator(in), mit der/dem das Gespräch geführt wird. In der Phase der Konfliktdarstellung/Themensammlung kann jeder der Beteiligten seine Sichtweise auf den Konflikt darstellen und die zu besprechenden Themen werden gesammelt. Die entscheidende Phase ist die Konflikterhellung. Hier werden die hinter den Position stehenden Interessen und Bedürfnisse herausgearbeitet. Anschließend werden Lösungsoptionen gesammelt und bewertet und zum Abschluss eine Vereinbarung formuliert.
Gibt es für Mediator(inn)en eine vorgeshriebene Ausbildung?
Das Mediationsgesetz schreibt lediglich vor, dass der Mediator in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicherstellt, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:

Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
Konfliktkompetenz,
Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

Daneben gibt es aber noch zertifizierte Mediator(inn)en. Die Voraussetzungen hierfür sind in der Ausbildungsverordnung für zertifizierte Mediatoren geregelt. Das sind 120 Stunden mindestens Ausbildung mit bestimmten vorgeschriebenen Inhalten sowie ein Nachweis der praktischen Tätigkeit. Im Zweifel sind Sie daher bei einer/m zertifizierten Mediator(in) am besten aufgehoben.

Was kostet eine Mediation?
Mediation wird in der Regel nach Stundensätzen bezahlt. Die Stundensätze variieren von Mediator zu Mediator zwischen 100 € und 400 €. Je besser und nachgefragter ein(e) Mediator(in) ist, desto höher ist der Stundensatz. Es ist daher nicht die erste Wahl nur auf den Preis zu schauen. Auch hier gilt der Satz: „Ich bin zu arm um billig einzukaufen!“. Mittlerweile zahlen auch viele Rechtsschutzversicherungen eine Mediation (natürlich nur für Beteiligte, die bei ihr versichert sind) und oft sogar in Gebieten, für die sonst eine Deckung einer Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen ist. Erkundigen Sie sich daher bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, Achten Sie auch darauf, dass Ihnen die Rechtsschutzversicherung keinen Mediator vorschreiben darf, da die Auswahl des Mediators (oder der Mediatorin) allen den Medianden zusteht.

Mediationsanfrage

Mediation-Saar erreichen Sie telefonisch unter +49 6893 986047. Sie können sich auch per E-Mail (info@mediation-saar.de) an uns wenden oder Sie benutzen das Kontaktformular:

    Wir verpflichten uns, die Daten ausschließlich für die Bearbeitung Ihrer Anfrage zu nutzen und sie ohne vorherige Zustimmung nicht weiterzugeben. Sie können der Nutzung der Daten jederzeit widersprechen und Löschung verlangen, soweit wir nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufbewahrung der Daten verpflichtet sind.

    Europäischer Verhaltenskodex für Mediator*innen

    Wir, die Mediator*innen von Mediation-Saar GbR  richten unsere Tätigkeit strikt an dem Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren aus. Der Verhaltenskodex wurde am 2. Juli 2004 auf einer Konferenz der Europäischen Kommission zur Mediation vorgestellt und dort angenommen.

    Er lautet:

    1. Kompetenz und Ernennung von Mediatoren

    1.1 Zuständigkeit

    Meditoren sind sachkundig und kompetent in der Mediation. Sie müssen eine einschlägige Ausbildung und kontinuierliche Fortbildung sowie Erfahrungen mit Mediationstätigkeiten auf der Grundlage einschlägiger Standards oder Zulassungsregelungen vorweisen.

    1.2 Ernennung

    Der Mediator vereinbart mit den Parteien geeignete Termine für das Mediationsverfahren.

    Der Mediator vergewissert sich hinreichend, dass er die Voraussetzungen für die Mediationsaufgabe erfüllt und dass seine Kompetenz angemessen ist, bevor er die Ernennung annimmt, und stellt den Parteien auf ihren Antrag Informationen zu seinem Hintergrund und seinen Erfahrungen zur Verfügung.

    1.3 Bekanntmachung der Dienste des Mediators

    Mediatoren können auf professionelle, ehrliche und redliche Art und Weise ihre Tätigkeit bekannt machen.

    2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

    2.1 Unabhängigkeit und Objektivität

    Der Mediator darf seine Tätigkeit nicht wahrnehmen bzw., wenn er sie bereits aufgenommen hat, nicht fortsetzen, bevor er nicht alle Umstände, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen oder den Anschein eines Interessenkonfliktes erwecken könnten, offen gelegt hat. Die Offenlegungspflicht besteht im Mediationsprozess zu jeder Zeit.

    Solche Umstände sind

    • eine persönliche oder geschäftliche Verbindung zu einer Partei,
    • ein finanzielles oder sonstiges direktes oder indirektes Interesse am Ergebnis- der Mediation oder
    • eine anderweitige Tätigkeit des Mediators oder eines Mitarbeiters seiner Firma- für eine der Parteien.

    In solchen Fällen darf der Mediator die Mediationstätigkeit nur- wahrnehmen bzw. fortsetzen, wenn er sicher ist, dass er die Aufgabe völlig unabhängig und objektiv durchführen kann, sodass die vollkommene Unparteilichkeit gewährleistet ist, und wenn die Parteien ausdrücklich zustimmen.

    2.2 Unparteilichkeit

    Der Mediator hat in seinem Handeln und Auftreten den Parteien gegenüber stets unparteiisch zu sein und ist gehalten, im Mediationsprozess allen Parteien gleichermaßen zu dienen.

    3. Mediationsvereinbarung, Verfahren, Mediationsregelung und Vergütung

    3.1 Verfahren

    Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien des Mediationsverfahrens das Verfahren und die Aufgaben des Mediators und der beteiligten Parteien verstanden haben.

    Der Mediator gewährleistet insbesondere, dass die Parteien vor Beginn des Mediationsverfahrens die Voraussetzungen und Bedingungen der Mediationsvereinbarung, darunter insbesondere die einschlägige

    Geheimhaltungsbestimmungen für den Mediator und die Parteien, verstanden und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.

    Die Mediationsvereinbarung wird auf Antrag der Parteien schriftlich niedergelegt.

    Der Mediator leitet das Verfahren in angemessener Weise und berücksichtigt die jeweiligen Umstände des Falls, einschließlich einer ungleichen Machtverteilung und des Rechtsstaatsprinzips, eventueller Wünsche der Parteien und der Notwendigkeit einer raschen Streitbeilegung. Die Parteien können unter Bezugnahme auf vorhandene Regeln oder anderweitig mit dem Mediator das Verfahren vereinbaren, nach dem die Mediation vorgenommen werden soll.

    Der Mediator kann die Parteien getrennt anhören, wenn er dies für nützlich erachtet.

    3.2 Faires Verfahren

    Der Mediator stellt sicher, dass alle Parteien in angemessener Weise in das Verfahren eingebunden sind.

    Der Mediator kann das Mediationsverfahren gegebenenfalls beenden und hat die Parteien davon in Kenntnis zu setzen, wenn

    • er aufgrund der Umstände und seiner einschlägigen Urteilsfähigkeit die vereinbarte- Regelung für nicht durchsetzbar oder für vorschriftswidrig hält oder
    • er der Meinung ist, dass eine Fortsetzung des Verfahrens aller Voraussicht nach- nicht zu einer Regelung führen wird.

    3.3 Ende des Verfahrens

    Der Mediator ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine einvernehmliche Einigung der Parteien in voller Kenntnis der Sachlage erzielt wird und dass alle Parteien die Bedingungen der Regelungen verstehen.

    Die Parteien können sich jederzeit aus dem Mediationsverfahren zurückziehen, ohne dies begründen zu müssen.

    Der Mediator kann auf Antrag der Parteien im Rahmen seiner Kompetenz die Parteien darüber informieren, wie sie die Vereinbarung formulieren können und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sie vollstreckbar ist.

    3.4 Vergütung

    Soweit nicht bereits bekannt, gibt der Mediator den Parteien stets vollständige Auskünfte über die Kostenregelung, die er anzuwenden gedenkt. Er nimmt kein Mediationsverfahren an, bevor nicht die Grundsätze seiner Vergütung durch alle Beteiligten akzeptiert wurden.

    4. Vertraulichkeit

    Der Mediator wahrt die Vertraulichkeit aller Informationen aus dem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang damit und hält die Tatsache geheim, dass die Mediation stattfinden soll oder stattgefunden hat, es sei denn, er ist gesetzlich oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung zur Offenlegung gezwungen. Informationen, die eine der Parteien dem Mediator im Vertrauen mitgeteilt hat, dürfen nicht ohne Genehmigung an andere Parteien weitergegeben werden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe.