In einem heute veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Vermieter ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Vermieter zusteht, wenn er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Endrenovierungsklausel im Mietvertrag eine Endrenovierung beim Auszug vorgenommen hat.

In dem entschiedenen Fall hatte der Mieter 2004 eine Renovierung vorgenommen. Dann kündigten sie die Wohnung zum Ende Mai 2006 und nahmen beim Auszug Renovierungsarbeiten vor. Sie machten dann Erstattungsansprüche wegen der von ihnen durchgeführten Endrenovierung geltend. In den ersten beiden Instanzen wurde die Klage abgewiesen. Vor dem Bundesgerichtshof hatten sie nun Erfolg.

Der BGH meint, dass dem Mieter ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe. Die Renovierungsarbeiten seien ohne Rechtsgrund erbracht worden. Der Wert der Arbeiten sei nach der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung zu bemessen. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass viele Mieter von der Möglichkeit gebrauch machten, die Arbeiten selbst oder mit Freunden oder Verwandten auszuführen. In diesem Fall bemesse sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet habeoder hätte aufwenden müssen. Der Wert der erbrachten Leistung sei durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen, so der BGH.

Ein Schadensersatzanspruch wurde verneint, weil ein Verschuldensvorwurf wegen der Verwendung unwirksamer Klauseln nicht gemacht werden könne. Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag entfalle, da der Mieter nicht das Geschäft des Vermieters habe führen wollen.

Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wegen der Höhe der Ansprüche, auch im Hinblick darauf, dass einer der Kläger selbständiger Malermeister war und zu prüfen wäre, ob die Durchführung der Schönheitsreparaturen Gegenstand seines selbständigen Gewerbes war.

Urteil vom 27. Mai 2009 – VIII ZR 302/07