Durch Zufall bin ich über die Homepage des Juristischen Internetprojekts der Uni Saarbrücken auf einen in meinen Augen sehr guten Artikel von Jan Fritz Geiger über Aufgedrängte Vertragsschlüsse durch Zusammenwirken von Adresshandel, Telephonmarketing und angemaßten Einzugsermächtigungen gestoßen.

Bedenklich ist allenfalls die Meinung des Verfassers in dem einen Punkt, dass der Widerruf gemäß Fernabsatzgesetz auch noch nach längerer Zeit erklärt werden könne, da das Bestätigungsschreiben mit der Widerrufsbelehrung meist nur als Einwurfeinschreiben oder gar per normaler Post versandt wird. Das Unternehmen könne den Zugangsnachweis so nicht führen. Allerdings bleibt bei dieser Einstellung die prozessuale Wahrheitspflicht auf der Strecke.

Ansonsten ist es ein sehr praxisorientierter Artikel.