So hatte sie leider niemand gewarnt, als die Klägerin auf dem nur 50 m neben der Blies (einem Nebenfluss der Saar) gelegenen Parkplatz eines Supermarktes aus dem Auto ausstieg und in Richtung Markt ging. Nach nur wenigen Schritten rutschte sie auf einer zugefrorenen Wasserrinne aus und brach sich den Ellenbogen des rechten Arms. Deshalb musste sich nun das Saarländische Oberlandesgericht in zweiter Instanz mit dem Unfall befassen (Urteil vom 18.10.2011 – Aktenzeichen 4 U 400/10 – 119), nachdem das Landgericht die Klage auf Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden abgewiesen hatte. Das Landgericht hatte eine Haftung aus § 823 BGB gemäß § 831 BGB ausgeschlossen, da der Supermarktbetreiber eine Gartenbaufirma mit den Streu- und Räumarbeiten beauftragt hatte.

Das Oberlandesgericht hat nun eine Haftung des Supermarktes aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 1 und 2 BGB hergeleitet.

Da die Klägerin den Parkplatz des Supermarktes aufgesucht habe, um in dem Markt einzukaufen, sei spätestens zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin das Fahrzeug verlies und auf den Supermarkt zuging, ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande gekommen. Da die Einwirkungsmöglichkeiten des Betreibers des Supermarktes auf dem Parkplatz nicht weniger intensiv sei als in den Geschäftsräumen, sei der Kunde dort genauso schutzwürdig, wie wenn er nach Betreten des Einkaufsmarktes stürze, so der 4. Senat des Saarländischen Oberlandesgerichts. Dieses vorvertragliche Schuldverhältnis umfasse vor allem die Pflicht, den anderen Teil vor vermeidbaren Schäden zu bewahren (§ 26´41 Abs. 2 BGB). Die Verletzung dieser Verpflichtung begründet nach Auffassung der Richter einen Anspruch aus culpa in contrahendo neben der deliktischen Haftung aus § 823 BGB.

Der Betreiber des Marktes habe zwar seine Räum- und streupflichen auf den Gartenbaubetrieb übertragen. Sie konnte – so die Auffassung des Gerichts – aber nicht ihre Pflichten vollständig auf den Gartenbaubetrieb als „Erstgaranten“ übertragen, sondern allenfalls ihre Haftung aus Delikt. Bei einer Haftung aus c.i.c. gelte insoweit § 278 BGB, weil der Gartenbaubetrieb als Erfüllungsgehilfe anzusehen sei. Dieser Haftung könne sich der Supermarktbetreiber demnach nicht entziehen.

Der Betreiber des Marktes habe diese Pflichtverletzung sowohl gem. § 276 BGB als auch gem. § 278 BGB zu vertreten. Der Marktleiter hätte sich nach Auffassung der Richter selbst überzeugen müssen, dass keine Gefahr besteht, zumal für diesen Tag überfrierende Nässe gemeldet worden war. Auch der Inhaber des Gartenbaubetriebs hätte sich nochmals überzeugen müssen.

Allerdings hat das Gericht der Klägerin ein Mitverschulden von 25 % auferlegt, da sie die die Vereisung der auf dem Parkplatz vorhandenen Rinne hätte erkennen können und müssen.

Demnach hat der Senat nun ein Schmerzendgeld von 7.500 €, einen Haushaltsführungsschaden von 1.500 € und eine Unkostenpauschale von 25 € zugesprochen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten hat der Senat auch gekürzt, einmal wegen des geringeren Streitwerts. Daneben hat der Senat – meines Erachtens nicht mit überzeugender Begründung – die Gebühr auf einen Wert von 1,3 gekürzt. Eine höhere Gebühr sei auch unter Berücksichtigung der Tatsache nicht gerechtfertigt, dass die Folgend er Einschaltung der Gartenbaufirma und der Haushaltsführungsschaden zu prüfen waren.