Man kann es ja mal versuchen, dachte ein Gläubiger, dem eine Forderung aus unerlaubter Handlung zustand. Er hatte diese Forderung als solche im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners angemeldet. Er beantragte und erhielt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens aber vor Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem er das Arbeitseinkommen des Schuldners pfändete. Der Schuldner legte hiergegen Erinnerung ein und die Vollstreckungabteilung des Amtsgerichts hob die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf.

Hiergegen richtete sich nun die sofortige Beschwerde des Gläubigers, mit der er allerdings beim Landgericht Saarbrücken erfolglos blieb (Beschluss vom 18.04.2012 Aktenzeichen 5 T 203/12).

Zunächst war die Beschwerdekammer des Landgerichts Saarbrücken der Auffassung, dass die Vollstreckungsabteilung und nicht das Insolvenzgericht für die Entscheidung zuständig war. § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO findet nach Auffassung der Richter im Restschuldbefreiungsverfahren keine Anwendung, da das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben war. Eine analoge Anwendung komme nicht in Frage, da eine ungewollte Regelungslücke nicht bestehe.

Auch in der Sache blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Gemäß § 294 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens für einzelne Gläubiger nicht zulässig. Etwas anderes gelte nur für neue Gläubiger, deren Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass nach § 302 Nr. 1 InsO die Forderungen aus unerlaubter Handlung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Hier gehe es nur um die insolvenzrechtliche Nachhaftung. Während der Dauer der Restschuldbefreiung solle aber eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger erreicht werden.

Nun denn, da muss dieser Gläubiger eben bis zum Ende des Restschuldbefreiungsverfahrens warten.