Wann muss eine Firma beim Abschluss eines Vertrages darauf hinweisen, dass bereits das vorläufige Insolvenzverfahren über ihr Vermögen angeordnet wurde? Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Saarbrücken beschäftigen (Urteil vom 14.09.2012 – Aktenzeichen 5 S 18/12).

Eine Firma hatte einem Kunden einen Kaminofen zum Preis von 4.900 € verkauft. Bereits auf dem Kaufvertragsformular war oben in der Mitte vermerkt: „Anderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters …“. Etwa einen Monat später erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, er habe soeben erfahren, dass die Firma in Insolvenz geraten sei. Etwa vier Wochen später erklärte er noch die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Er verweigerte endgültig und ernsthaft die Abnahme. Daraufhin machte der Insolvenzverwalter gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatzansprüche geltend und obsiegte damit in beiden Instanzen.

Das Landgericht führt hierzu aus: Darüber hätte der Käufer nur dann aufgeklärt werden müssen, wenn die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma den Vertragszweck gefährdet und deshalb nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt für den Kaufentschluss des Käufers von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung bestünde dann, wenn der Verkäufer wisse, dass er die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen könne.

Davon könne aber nicht ausgegangen werden, da der Insolvenzverwalter unbestritten vorgetragen hatte, dass er den Ofen hätte liefern können. Auch für eventuelle Gewährleistungsansprüche sei Vorsorge getroffen gewesen. Demnach sei der Käufer nicht berechtigt gewesen, den Vertrag anzufechten.

Auf die Frage, ob überhaupt eine Täuschung vorlag, da je der vorläufige Insolvenzverwalter auf dem Vertragsformular aufgeführt war, ist die Kammer nicht mehr eingegangen.