Was passiert im Mangelfall (d.h. wenn der zur Verfügung stehende verbleibende Betrag nicht zur Deckung aller Unterhaltspflichten ausreicht), wenn der Unterhaltspflichtige eines der Kinder selbst betreut und keinen Barunterhalt erhält? In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken hatte ein Vater von drei Kindern, von denen eines bei ihm wohnte und für das er keinen Barunterhalt erhielt, die Ansicht vertreten, dass der Unterhaltsanspruch für den bei ihm wohnenden Sohn vorrangig sei. Im Rahmen des einer Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren (uh was für ein Wortungetüm!) hatte das Saarländische Oberlandesgericht entschieden (Beschluss vom 11.1.12, Aktenzeichen 6 WF 1/12), dass auch dann die Kinder gleichmäßig berücksichtigt werden. Der Gesetzeswortlaut des § 1609 BGB sei eindeutig. Alle Kinder seien dort gleichrangig. Dies gelte auch dann, wenn der mit dem Pflichtigen im Haushalt lebende Sohn sozialhilfebedürftig werde.

Dem Gesetzeswortlaut nach kann man das sicherlich so vertreten. Allerdings könnte auch bedacht werden, dass die beiden nicht beim Pflichtigen lebenden Kinder in diesem Fall besser gestellt sind, da sie ja neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt erhalten. Dieser Betreuungsunterhalt hat ja auch einen Geldeswert und muss letztlich zumindest zum Teil aus dem Einkommen des Elternteils erbracht werden, bei dem die Kinder leben. Deshalb könnte man ja § 1609 BGB auch ergänzend auslegen. Aber die Richter müssen ja nicht mit den paar Kröten auskommen, die dem Vater letztlich verbleiben und von denen er das bei ihm lebende Kind auch noch unterhalten muss.