Auf einer Lache Flüssigkeit, die sich vor einem Boxautomaten in einer Diskothek befand, rutschte ein Besucher der Diskothek aus und verletzte sich an den dort liegenden Glasscherben schwer. Der verletzte Besucher verklagte die Betreiber der Diskothek auf Schadensersatz und bekam sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht Karlsruhe Recht.

Die Betreiber der Diskothek haben eine Pflicht, für die Sicherheit der Gäste Sorge zu tragen. Es gebe zwar Umstände, unter denen mit verschütteter Flüssigkeit oder sonstiger Feuchtigkeit am Boden gerechnet werden müsse.und Reinigungsmaßnahmen zeitweise unmöglich oder aber unzumutbar seien. Als Beispiele nennt das OLG das Ende von Karnevalsveranstaltungen, wenn Tausende von Besuchern gleichzeitig zu den Ausgängen der Kölnarena strömen, viele nicht ganz leere Bierfässer mit sich führen und Böden und Treppen mit auslaufendem Bier beschmutzen, oder wenn zu Beginn einer Veranstaltung Hunderte von Besuchern von der feuchten Straße, auf der sich teilweise noch Schneereste befinden, in eine Halle strömen. Solche besonderen Umstände hätten hier aber nicht vorgelegen.

Es wäre nun Sache des Betreibers der Diskothek gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass ihn und sein Personal kein Verschulden an diesem Zustand trifft. Diesen Anforderungen werde er nur gerecht, wenn er sowohl ein Organisationsverschulden als auch Mängel bei der Ausführung der getroffenen Organisationsanordnungen ausschließe. Im entschiedenen Fall hatte der Diskothekenbetreiber vorgetragen, dass permanent drei bis vier Mitarbeiter unterwegs seien, um Gläser und Flaschen einzusammeln und Verunreinigungen zu beseitigen. Ferner habe sich der Boxautomat nur zwei bis drei Meter von der Getränkeausgabe entfernt befunden. Die dort tätigen Mitarbeiter hörten, wenn Glas zerbreche und sie hätten die Anweisung, die Scherben unverzüglich einzusammeln. Das Oberlandesgericht hielt es für zweifelhaft, dass diese Anweisungen ausreichten, da die Mitarbeiter an der Getränkeausgabe das Zerbrechen von Glas überhören könnte und die anderen Mitarbeiter sich darauf verlassen könnten, dass die Mitarbeiter der Getränkeausgabe das Glas entfernen. Der Betreiber hätte aber nach Meinung des Senats weiter vortragen und beweisen müssen, dass die Anordnungen an dem Unfalltag auch tatsächlich beachtet worden seien und die Verletzung trotzdem nicht hätte verhindert werden können, weil die Flüssigkeit und die Scherben erst kurz vor dem Unfall auf den Boden gelangt sind. Der Diskothekeninhaber habe aber weder vorgetragen, dass die Mitarbeiter an der Getränkeausgabe das Zerbrechen des Glases erst unmittelbar vor dem Unfall gehört hätten. Auch sei nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, wann die sonstigen Mitarbeiter den Bereich vor dem Boxautomaten vor dem Unfall zuletzt in Augenschein genommen hätten.

Daher merke: Es reicht nicht aus, nur die allgemeine Organisationsanweisung vorzutragen. Es muss auch konkret vorgetragen und bewiesen werden, wann die Anweisung am Unfalltag ausgeführt wurde.

Fundstelle: Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3.4.2009 Aktenzeichen 14 U 140/07