Kein Schmerzensgeld erhielt eine Reiterin, deren Pferd angeblich wegen eines Schussgeräuschs scheute, wodurch sie stürzte und sich verletzte. Die Klägerin und ihre Freundin unternahmen einen Ausritt. Nach der Hälfte der Wegstrecke hörten Sie einen Schuss, setzten den Ausritt trotzdem fort. Kurz darauf scheute das Pferd der Klägerin. Die Klägerin verlor den Halt, stürzte und verletzte sich. Daraufhin wollte die Klägerin den Beklagten als Jagdleiter der Treibjagd wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen, da keine Warnschilder auf die Treibjagd hingewiesen hätten. Sie scheiterte in allen Instanzen, zuletzt vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.02.2011 – VI ZR 176/10).

Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Es könne, so der BGH, nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, sei utopisch und eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließe, sei nicht denkbar. Es komme daher darauf an, ob sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergebe, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Der Senat meint, dass es in Fällen, in denen nach den vorgenannten Kriterien keine Schutzmaßnahmen getroffen werden müssten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten wären, es doch ausnahmsweise einmal zu einem Schaden komme, so müsse ihn der Geschädigte selbst tragen, so hart dies im Einzelfall sein möge.

Demnach war der Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin vor dem unkontrollierten Verhalten des Pferdes auf das Schussgeräusch zu schützen. Der Beklagte sei unstreitig berechtigt gewesen, eine Treibjagd zu veranstalten. Die Unfallverhütungsvorschriften Jagd seien eingehalten worden. Auch wenn die UVV Jagd den Umfang einer Verkehrssichrungspflicht nicht abschließend regeln würden, ergebe sich keine Haftung. Zwar regele die UVV Jagd, dass ein Schuss nur abgegeben werden dürfe, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird. Eine Gefährdung durch das Schussgeräusch sei aber hiermit nicht gemeint, zumindest solange der Schuss nicht in unmittelbarer Nähe des Pferdes abgegeben werde. Dies sei auch nach dem Sachvortrag der Klägerin nicht der Fall gewesen. Sie sei nach ihrem eigenen Sachvortrag gestürzt, nachdem sie nach dem ersten Schuss weiter geritten sei und das Pferd aufgrund eines zweiten Schussgeräuschs scheute.

Nicht ganz zu Unrecht schließt das Urteil mit dem Satz: „Zu dem Unfall kam es, weil die Klägerin das Pferd nicht beherrschte.“