Mit einem nicht gerade alltäglichen Problem musste sich der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts herumschlagen (Urteil vom 23.3.2012, Aktenzeichen 8 U 570/10 – 158) : Muss der Hersteller eines – auch für ayurvedische Anwendungen verwendeten – Sesamöls darauf hinweisen, dass bei der Behandlung von Textilien, die nicht ausreichend gereinigt wurden, im Wäschetrockner die Gefahr der Selbstentzündung von Sesamölrückständen besteht?

Nach Auffassung der Richter besteht diese Pflicht allenfalls für die Hersteller der Wäschetrockner und nicht für die Hersteller des Sesamöls.

Was war geschehen: In einer ayurvedischen Praxis war ein Feuer ausgebrochen. Nach Auffassung der Brandversicherung war das Feuer auf eine Selbstentzündung der Sesamölrückstände zurückzuführen. Die mit Sesamöl verunreinigten Textilien waren nur mit einem haushaltsüblichen Waschmittel gewaschen worden und dann in einem Wäschetrockner behandelt worden.

Eine Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG scheidet aus, da es sich bei den durch den Brand beschädigten Sachen ausschließlich um solche handelte, die deren beruflichen Gebrauch dienten. Zunächst hatte das Gericht festgestellt, dass einmal nicht nachgewiesen sei, dass die Selbstentzündung überhaupt Brandursache war und dass auch nicht nachgewiesen sei, dass ausgerechnet Ölrückstände des von der Beklagten gelieferten Öls sich – wenn überhaupt – entzündet hätten. aber selbst wenn man davon ausginge, bestünde nach Meinung des Senats keine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Produkthaftungsgesetzes.

In dem übergebenen Sicherheitsdatenblatt sei darauf hingewiesen worden, dass bei dem Sesamöl in sehr feiner Verteilung in Kontakt mit der Luft eine Selbstentzündung stattfinden könne. Einer darüber hinausgehenden Instruktion, Warnung oder Produktbeobachtung durch den Beklagten bedurfte es nicht, so die Richter. Insbesondere sei der Beklagte nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Selbstentzündung vorhandener Sesamölrückstände bestehe, wenn mit Sesamöl verschmutzte Textilien (etwa Frotteehandtücher) lediglich in einer haushaltsüblichen Waschmaschine mit einem haushaltsüblichen Waschmittel gewaschen, anschließend in einem Wäschetrockner getrocknet und nach Beendigung des Trocknungsvorgangs entweder in dem Trockner belassen oder (ohne ausreichende Abkühlung) gestapelt würden. Bei dieser Gefahr handele es sich nicht um eine Verwendungsgefahr des Sesamöls noch um einen naheliegenden Fehlgebrauch. Die Gefahr der Selbstentzündung bestehe weder im Rahmen der Verwendung als Lebensmittel noch im Rahmen der Verwendung zu ayurvedischen Zwecken. Die Gefahr der Selbstentzündung bei nicht ausreichend gereinigten Textilien im Trockner könne sich unabhängig von der Verwendung als Lebensmittel oder Massageöl verwirklichen.Es sei vielmehr eine Gefahr, die sich aus der Verwendung des Wäschetrockners ergebe. Es gehe daher um eine Produktgefahr des Wäschetrockners und nicht um eine solche des Öls. Die Hersteller von Wäschetrocknern würden auch zwischenzeitlich auf diese Gefahren hinweisen.

Ach übrigens: Es ging immerhin um einen Schaden von über 700.000 €, den die Brandversicherung aus übergegangenem Recht eingeklagt hatte.