Wird ein Rechtsanwalt außergerichtlich für einen Mandaten tätig, dem Beratungshilfe bewilligt worden ist, werden Zahlungen des Anspruchsgegners auf die Anwaltsvergütung erst dann gemäß § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung angerechnet, wenn der dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit gesetzlich zustehende Vergütungsanspruch voll befriedigt ist. Dies hat das Landgericht Saarbrücken am 8.4.09 beschlossen (5 T 172/09).

Der Anwalt hatte außergerichtlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht und einen Vergleich geschlossen, der auch eine Vergütung des Anwalts vorsah. Diese Vergütung deckte aber nicht den vollen Vergütungsanspruch des Anwalts. Gleichwohl wollten Bezirksrevisor, Rechtspfleger und Amtsgericht die gezahlte Vergütung auf die Beratungshilfevergütung anrechnen. Dem ist das Landgericht entgegengetreten. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass § 58 RVG restriktiv dahingehend auszulegen sei, dass nur die Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet werden, die den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts übersteigen. Dagegen werde die Staatskasse dann nicht von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Wahlanwalt des Beratungsantragsstellers befreit, wenn der Rechtsanwalt durch die Kostenzahlung des Anspruchsgegners noch nicht voll befriedigt ist.