In zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof heute über die Informationspflichten von Banken zum Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern entschieden.

Es ging um Geldanlagen bei einer Bank, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen war. Diese Bank ging in Insolvenz. aufgrund des einlagensicherungsgesetzes erhielten die Geldanleger nur einen Teilbetrag ersetzt und vom Rest im rahmen der Insolvenz eine uote von 30%. Sie klagten nun abgesonderte Befriedigung aus einer Versicherungsforderung gegen den Insolvenzverwalter ein. Sie begründeten die Klage damit, dass die Bank ihrer Pflicht nach § 23a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, Kunden in leicht verständlicher Form über die für die Einlagensicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, nicht nachgekommen sei. In erster Instanz bekamen die Kläger den anspruch im wesentlichen zugesprochen. In der Berufung hat das Oberlandesgericht die lage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG, den Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verneint. Nach Auffassung des Senats reicht es aus, wenn diese Information in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und der Kunde hierauf hingewiesen wurde. Die Bank muss sich nicht gesondert eine entsprechende Information abzeichnen lassen.

Es könne aber ein Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsverschuldens der Bank bestehen. nach Auffassung des Senats dürfe eine Bank einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse nun vom Berufungsgericht geprüft werden.

Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 150/2009 des Bundesgerichtshofs