Mediation-Saar

Keine Haftung des Vereinsvorstands für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Der Vorstand eines eingetragenen Vereins haftet nicht analog § 64 GmbHG für Zahlungen, die nach Insolvenzreife geleistet werden. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Urteil vom 5.2.09 (Aktenzeichen 6 U 216/07) entschieden.

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Von |2009-06-25T21:49:30+01:0025. Juni 2009|Vereinsrecht|0 Kommentare
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