Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm stellt das von einem Voreigentümer des gekauften Gebrauchtwagens vorgenommene Chip-Tuning eines Fahrzeugs einen Mangel dar, der zum Rücktritt berechtigt (Urteil vom 09.02.2012 Aktenzeichen I-28 U 186/10).

Die längere Verwendung des Fahrzeugs mit einem zum Zweck der Leistungssteigerung durchgeführten Tuning – hier über eine Laufstrecke von ca. 60.000 km – begründet den nicht ausgeräumten Verdacht eines erhöhten Verschleißes des Motors und weiterer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile, wie z.B. des Getriebes und des Antriebsstrangs, so die Richter des OLG Hamm. Es sei allgemein anerkannt, dass nicht nur übermäßiger Verschleiß, sondern bereits das Risiko erhöhten Verschleißes durch eine besondere Art der Nutzung wie z.B. die längere Verwendung als Taxi oder Fahrschulwagen, einen Sachmangel begründen könne. Dies sei mit dem Tuning vergleichbar. Mit einer solchen Beschaffenheit müsse der Käufer nicht rechnen.

Es sei auch keine vergebliche Nacherfüllungsaufforderung mit Fristsetzung erforderlich. Zum einen ergebe sich aus der unterlassenen Aufklärung über die beim Verkäufer bekannte Tuningmaßnahme. Verschweigt ein Verkäufer einen Mangel arglistig, sei regelmäßig anzunehmen, dass er damit die Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit zerstört habe. Zum anderen sei die Nacherfüllungsaufforderung entbehrlich, da der Mangel sich nicht mehr beseitigen lasse.