Mit einem nicht ganz alltäglichen Fall musste sich das Landgericht Coburg beschäftigen. Im August 2010 wurde durch einen Starkregen ein Gullydeckel aus der Verankerung gedrückt. Ein Autofahrer fuhr in Schritttempo auf der überfluteten Fahrbahn. Er krachte dann in den fast offenen Kanalschacht. Nun wollte er den Schaden an seinem Fahrzeug von der zuständigen Gemeinde ersetzt haben.

Die Gemeinde war der Auffassung, dass es bei extremen Regen dazu kommen könne, dass Kanaldeckel durch den Wasserdruck angehoben werden. Dies lasse sich mit einem vertretbaren Aufwand nicht vermeiden. Abgesehen davon hätte der Autofahrer den hochgedrückten und teilweise neben dem Schacht liegenden Kanaldeckel erkennen müssen.

Das Landgericht Coburg gab in einem Urteil vom 12. Juni 2012 (Aktenzeichen 23 O 119/11) dem Autofahrer recht. Entscheidend war, dass eine Zeugin angab, dass in diesem Straßenbereich bei Regen öfters die Gullydeckel angehoben würden und zum Zeitpunkt des Unfalls das Wasser eine geschlossene Fläche gebildet habe. Infolgedessen war das Landgericht der Ansicht, dass der Unfall für den PKW-Fahrer nicht vorherzusehen gewesen sei. Ein Mitverschulden konnte die Kammer nicht feststellen, da der Autofahrer lediglich Schrittgeschwindigkeit gefahren war.

Allerdings hatte der Autofahrer Pech im Glück. Er konnte den von ihm behaupteten Schaden von 3.000 € nicht nachweisen und das Landgericht sprach ihm lediglich 450 € zu.