Mit Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers und Verunglimpfung beschäftigt sich der Blogbeitrag des Maître Michael Jaskierowicz aus Paris. Auch in Frankreich gibt es den Konflikt zwischen der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers und dem Verbot, diese Meinungsfreiheit zu missbrauchen.

Das diese Grenzziehung auch bei den Richtern unterschiedlich gesehen wird, macht er an einigen Fällen deutlich. In einem Fall hatte ein Arbeitnehmer das Unternehmen, in dem er beschäftigt war, als Konzentrationslager bezeichnet. Ihm wurde daraufhin gekündigt. Der Cour d’appel von Aix en Provence hatte die Kündigung als wirkungslos angesehen. Die Bezeichnung als Konzentrationslager sei keine persönliche Verunglimpfung des Unternehmers, da es sich lediglich um einen historischen Vergleich für ein universelles Modell missbräuchlichen Überwachung wie etwa auch der Gulag gehandelt habe. Ganz anderer Ansicht war der Cour de cassation, der die Kündigung bestätigte. Nach dessen Ansicht handelte es sich um einen Missbrauch der persönlichen Meinungsfreiheit in verletzender, diffamierender und übertriebener Manier, zumal der Betriebsinhaber Deutscher war.

In einem anderen Fall hatte ein Arbeitnehmer den Vorgesetzten in einer privaten Mail an einen Arbeitskollegen verunglimpft. Hier hatte der Cour d’appel die Kündigung bestätigt, da es die höchste Hierarchieebene des Unternehmens betraf und an einen anderen Mitarbeiter des Unternehmens gerichtet war. Auch dieses Urteil kassierte der Cour de cassation und meinte, eine Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit habe Vorrang, wenn in einer privaten E-Mail an einen anderen Mitarbeiter an dessen private Mailbox außerhalb der Arbeitszeit und nicht im Unternehmen eine Meinung geäußert wird.

Andererseits waren sich die Gerichte einig, dass man einem Arbeitnehmer kündigen kann, der seinen Unmut über die Führungsetage in einer Mail an alle Vertreter der Direktion versandt hatte.