Wie wahrscheinlich ist es, dass ein von einem erfahrenen Reiter (Pferdewirtschaftsmeister) gerittenes Pferd in eine oberhalb der Bande von 1,65 m befindliche Milchglasscheibe gerät? Diese Frage mussten das Landgericht Münster und das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz beantworten.

Die Klägerin als Halterin des verletzten Pferdes machte aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadensersatzansprüche gegen die Betreiberin und Eigentümerin der Reitanlage geltend. Das Landgericht Münster kam zu einem Schadensersatzanspruch von 2/3 des entstandenen Schadens. Der Widerklägerin, die den Schaden an dem Fenster geltend machte, bekam folgerichtig zu 1/3 Ersatz zugesprochen. Hiergegen gingen beide Parteien in Berufung.

Das Oberlandesgericht Hamm wies nun die Klage ab und gab der Widerklage vollkommen recht. Nach Auffassung des Senats besteht bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch. Dieser könne sich nur aus § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben.

Der Senat führt aus, dass eine Gefahr erst dann haftungsbegründend wird, wenn für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergebe, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Dies sei hier nicht gegeben. Eine Verkehrssicherung, die jegliche Schädigung ausschließe, sei in der Praxis nicht zu erreichen. Im vorliegenden Fall meinten die Richter nach einholung eines Sachverständigengutachtens, dass es zwar – auch bei einem erfahrenen Reiter – nie ausgeschlossen werden könne, dass ein Pferd steige. Es liege aber eher außerhalb der Wahrscheinlichkeit, dass ein Pferd hierbei in eine oberhalb der Bande gelegene Milchglasscheibe gerate.

Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten angegeben, dass selbst bei einem scheinbar einen Fluchtweg eröffnenden Klarglasfenster nur äußerst selten Unfälle zu verzeichnen seien. Dass ein Pferd wie hier sich aufbäume und sich mit schlagenden Vordergliedmaßen vorwärts bewege, sei an sich schon selten.

Auch ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften war nicht festzustellen. Ebenso machten die Orientierungshilfen für Reitanlagen- und Stallbau der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) hierzu keine Vorschriften. Die Regelungen der DIN 18032 seien nicht einschlägig.

Die Sicherheitserwartungen der beteiligten Verkehrskreise (die Halle für Dressursport nutzende Reiter) gingen auch nicht dahin, dass Fenster der hier in Rede stehenden Art aus bruchsicheren Glas bestünden oder durch Gitter gegen Bruch durch Huftritte gesichert wären. Es habe auch kein Reiter nach der Stärke des Milchglases gefragt oder deshalb die Halle nicht genutzt.

Im übrigen seien die baulichen Verhältnisse für die Nutzer klar ersichtlich gewesen.

Bestand demnach keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, bestanden auch keine Schadensersatzansprüche. demgegenüber erachteten die Richter die Wiederklage auf Ersatz der Schäden an der Milchglasscheibe für begründet. Die Voraussetzungen des § 833 BGB lägen vor.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.12.2011 – Aktenzeichen I-13 U 34/11