Kann man das Eigentum an einem Pferd auch dann gutgläubig erwerben, wenn man keine Eigentumsurkunde und keinen Equidenpass erhält? Das war Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Saarbrücken.

Ein Bereiter hatte auf einem Reiterhof mehrere Pferde für einige Monate stehen, die er Interessenten vorführte. Die Verfügungsbeklagten interessierten sich für eines der Pferde und kauften es schließlich per Handschlag. Die Hälfte des Kaufpreises von 20.000 € wurde bar gezahlt und für die andere Hälfte wurde ein Pferd in Zahlung gegeben. Irgendwelche Papiere übergab der Verkäufer nicht, er versprach sie nachzuliefern. Später behauptete er dann, die Papiere seien auf dem Postweg verloren gegangen.

Das Pferd hatte weder einen Brand noch einen Chip. Der Erwerber ließ einen Chip einsetzen und erhielt von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung einen Equidenpass.

Ein halbes Jahr später erschien plötzlich ein belgischer Pferdezüchter und wollte sich das Pferd holen. Er behauptete, er sei Eigentümer des Pferdes und er habe das Pferd dem Verkäufer nur in Beritt gegeben, der es auf Turnieren vorstellen sollte. Da der Erwerber das Pferd nicht herausgeben wollte, versuchte es der Züchter erst mit Gewalt, was von der Polizei verhindert wurde.

Nun wollte der Züchter das Pferd im Wege der einstweiligen Verfügung an sich bringen. Auch hier scheiterte er. Das Landgericht Saarbrücken wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Hierbei ließ es dahin stehen, ob der Züchter seinerseits das Eigentum an dem Pferd nachgewiesen habe. Letztendlich habe aber der Erwerber zumindest gutgläubig Eigentum an dem Pferd erworben. Das Fehlen eines Equidenpasses und einer Eigentumsurkunde mache den Erwerber hinsichtlich des Eigentums des Veräußerers nicht bösgläubig.

Zunächst einmal könne der Kaufvertrag über ein Pferd auch per Handschlag mündlich erfolgen. Hieraus könne keine Bösgläubigkeit hergeleitet werden. Es sei durchaus nicht unüblich, dass Pferde per Handschlag veräußert werden. Der Equidenpass stelle ohnehin keine Eigentumsurkunde dar. Dieser Pass diene nur der Identifizierung des Pferdes. Auch eine Eigentümerurkunde sei noch nicht so weit verbreitet, dass aus dem Fehlen dieses Dokuments irgendwelche Schlüsse gezogen werden müssten. Dies gelte um so mehr, als die Eigentümerurkunde as Eigentum an dem Pferd nicht nachweise. Vielmehr gehe das Eigentum an einem Pferd nach den allgemeinen Regelungen des BGB durch Einigung und Übergabe über. Der neue Eigentümer habe dann allenfalls einen Anspruch auf Herausgabe der Eigentümerurkunde.

Aus dem Fehlen solcher Papiere erwachse keine grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Eigentümerstellung des Veräußerers.

Demnach kann Eigentum auch erworben werden, wenn die Eigentumsurkunde nicht vorliegt. Etwas anderes dürfte allerdings gelten, wenn die Eigentümerurkunde vorliegt und einen anderen Eigentümer ausweist als den Veräußerer. Hier dürften dem Erwerber wohl Erkundigungspflichten anzulasten sein. Das dürfte auch dann gelten, wenn das Pferd über einen Brand oder einen Chip verfügt.

Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2.10.2007, Aktenzeichen 4 O 332/07