Da wollte die Rechtspflegerin der Staatskasse etwas Gutes tun. Der Klägerin war für eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden. Später einigte man sich auf einen Abfindungsvergleich von 5.125,00 € zzgl. 546,69 € vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Rechtspflegerin hob daraufhin die Prozesskostenhilfe auf und verlangte bereits fällige Beträge von ca. 1.000 €.

Hiergegen legte die Klägerin sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ein und das gab ihr Recht und hob den Beschluss wieder auf (OLG Saarbrücken Beschluß vom 25.2.2014, 4 W 9/14).

Es könne zwar die Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben werden, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auch wenn der Partei aufgrund eines Vergleiches relevante Geldmittel zuflössen, sei eine Abänderung gerechtfertigt. Allerdings habe das Landgericht übersehen, dass es sich bei einem Teilbetrag von 5.000 € um von der Klägerin im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht einzusetzendes Schmerzensgeld und in Höhe von 125 EUR und 546,69 EUR um Ersatz für angefallene Kosten handele. Soweit es sich um Ersatz für angefallene Kosten handele, habe sich hierdurch keine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben. Der Einsatz des Schmerzensgeldes im Rahmen der Prozesskostenhilfe liefe seiner besonderen Zwecksetzung zuwider, so die Richter.

Das Schmerzensgeld könne seine Ausgleichsfunktion nur dann haben, wenn es dem Geschädigten auch voll zur Verfügung stünde. Dementsprechend bestimme § 83 Abs. 2 SGB XII in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung, dass eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet werde, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Dies gelte unabhängig von der Höhe des Schmerzensgeldes.

Wenn bei einem Abfindungsvergleich nicht zwischen Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz differenziert sei, müsse das Gericht dies aufgrund der Aktenlage eruieren und schätzen.

Tja, da ging die Staatskasse dann leer aus!