Nein! Mit Schuhen darf der Vollziehungsbeamte des Finanzamtes die Wohnung nicht betreten! Das meinte eine türkischstämmige Schuldnerin. sie schuldete dem Finanzamt über 4.000 € Erbschaftssteuer und das Finanzamt beantragte einen Durchsuchungsbeschluss. Die Schuldnerin meinte, er dürfe nur in die Wohnung, wenn er, wie in ihrem Kulturkreis üblich, vorher seine Straßenschuhe auszieht. Das sei auch zum Schutz vor Schmutz und Bakterien geboten.

Das Amtsgericht wollte dem nicht folgen und erließ einen Durchsuchungsbeschluss ohne entsprechende Einschränkung. Es meinte, es bestehe kein Anlass, dem Vollstreckungsbeamten das Betreten der Wohnung in Straßenschuhen zu verbieten.

Hiergegen wandte sich die Schuldnerin mit der Beschwerde. Aber auch das Landgericht Limburg vermochte dem Begehr der Schuldnerin nicht zu folgen und wies die Beschwerde zurück (Beschluss vom 13.2.2012 Aktenzeichen 7 T 18/12). Es sei zwar nicht nur im türkischen Kulturkreis sondern immer häufiger auch in deutschen Familien üblich, vor Betreten der Wohnung die Straßenschuhe auszuziehen. Es sei aber andererseits auch bisher zehntausendfach in Straßenschuhen vollstreckt worden, ohne dass deswegen objektivierbare negative Folgen bekannt geworden wären. Der Vollziehungsbeamte komme ja auch nicht als eingeladener Gast bei Bekannten, sondern zur zwangsweisen Durchsetzung seines staatlichen Auftrags bei ihm fremden Personen. Es verdiene Beachtung, wenn er sich in dieser Situation nicht von seinen Straßenschuhen entblößen wolle. Entgegenstehenden bloßen Befindlichkeiten der Schuldner müsse er daher keine Rechnung tragen.

Also: Er darf die Schuhe anbehalten und muss sich keine Pantoffeln mitbringen (außerdem wissen wir selbst von prominenten Zeitgenossen, dass die Strümpfe nicht immer vorzeigbar sind!).