Gemeinsam fuhren die Parteien des Prozesses zu einem Fest. Der Beifahrer (=Kläger) hatte schon vor der gemeinsamen Abfahrt einiges an Alkohol konsumiert. Auch auf dem Fest tranken die beiden weiter. Gegen Mittag traten sie den Heimweg mit dem Auto an. Es kam, wie es kommen musste: Der Fahrer (=Beklagte) verursachte aufgrund der alkoholischen Beeinflussung ohne Fremdeinwirkung einen Unfall, bei dem der nicht angeschnallte Kläger schwer verletzt wurde. Bei dem Fahrer wurde ein Blutalkoholgehalt von 3,14 Promille gemessen. Der Kläger behauptete, er sei infolge der alkoholischen Beeinflussung in einen komaartigen Tiefschlaf gefallen. Er wisse nicht, wie er in das Fahrzeug gekommen sei und ob er auf dem Beifahrersitz oder auf der Rückbank gelegen oder gesessen habe. Der Beklagte habe, soweit seine Erinnerung reiche, keinen betrunkenen Eindruck gemacht. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe auf dem Beifahrersitz unangeschnallt gesessen. In erster Instanz hat das Landgericht dem Kläger lediglich 25% seines Schadens zugesprochen. Es hat einen Mitverschuldensanteil von 50 %  angenommen, weil der Kläger nicht angeschnallt war und weitere 25 % Mitverschulden, weil er sich einem betrunkenen Fahrer anvertraute.

Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Kläger zwei Drittel seines Schadens zuerkannt.

Hierzu führt das OLG aus, dass es richtig sei, dass das Mitfahren bei einem erkennbar betrunkenen Autofahrer ein Verstoß gegen die eigenen Interessen sei. Bei der Frage des Mitverschuldens gem. § 254 BGB gelte § 827 Satz 2 BGB entsprechend. Danach könne ein Beifahrer für den objektiven Verstoß gegen die ihm obliegende Eigensorgfalt verantwortlich sein, weil er sich selbstverschuldet in den vorübergehenden Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung versetzt hat. Der Vorwurf werde vorverlagert, dass der Beifahrer durch seinen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt habe, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit gehabt habe.

Weiter meint aber das OLG Karlsruhe, dass den betrunkenen Fahrzeuglenker die größere Verantwortung treffe und er habe die Fürsorgepflicht gegenüber seinem betrunkenen Mitfahrer und auch ein absolut fahrunfähiger Autofahrer habe dafür zu sorgen, dass sich seine Mitfahrer anschnallen.

Darum merke:

1. Steig nie zu einem Betrunkenen Fahrer ins Auto (das empfiehlt schon der gesunde Menschenverstand)!

2. Wenn du schon betrunken Auto fahren willst, nimm keine Mitfahrer mit oder schnall die zumindest an (wer so viel Verantwortung zeigt, sollte eigentlich auch das Autofahren lassen, wenn er zu tief ins Glas geschaut hat)!

Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.1.2009, 1 U 192/08