Die Friedhofssatzung sah in § 20 Abs. 1 b Nr. 6 vor, dass die auf dem Grab anzubringende Namenstafel 40 cm Breite und 30 cm Höhe nicht überschreiten dürfe. Die trauernde Witwe ließ aber noch einen Grabschmuck in Form einer mit der Grabplatte fest verbundenen Engelsfigur von 35 cm Höhe aufstellen. Das war der Gemeinde zuviel und sie erließ einen Bescheid, entweder die Figur zu entfernen oder aber auf 30 cm zu kürzen und drohte ein Zwangsgeld an. Die Gemeinde begründete das damit, dass zwar gemäß § 20 Abs. 1 b Nr. 7 das Aufstellen von Grabschmuck grundsätzlich zulässig sei. die in § 20 Abs. 1 b Nr. 6 festgelegte maximale Höhe habe auch für den Grabschmuck zu gelten. Die Namenstafel bzw. der Grabstein nähmen auf dem Grab eine zentrale Rolle ein und alles andere, vor allem der Grabschmuck hätten sich dem unterzuordnen.

Der Kreisrechtsausschuss gab dem Widerspruch der Witwe statt mit der Begründung, die Gemeinde habe ihr Entschließungsermessen mangels vorliegender Ermessenserwägungen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

Hiergegen klagte nun die Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes. Sie meint, die Höhenvorgaben des § 20 Abs. 1 b Nr. 6 der Satzung seien auch für die Gestaltung des Grabschmucks von Belang. Richtig sei zwar, dass die Vorschrift von ihrem Wortlaut her lediglich Größenvorgaben bezüglich der Grundplatte und der Namenstafel mache. Nach Sinn und Zweck der Regelung unterliege jedoch auch der Grabschmuck diesen Vorgaben; andernfalls liefe der Normzweck völlig leer. Durch die (Größen-)Vorgaben werde die Schaffung eines möglichst einheitlichen Erscheinungsbildes bezweckt. Diesem Zweck der Vereinheitlichung trügen die besonderen Gestaltungsvorschriften an Reihenrasengrabstätten Rechnung. Im Übrigen zeichneten sich Reihenrasengrabstätten gerade durch ihre einfachere Gestaltung im Vergleich zu den üblichen Grabstätten aus. Aus sozialen Gesichtspunkten solle aus der Größe und Gestaltung des Grabmals kein Rückschluss auf die finanzielle Situation des Bestatteten und seiner Hinterbliebenen gezogen werden können. Aus diesem Zweck der Satzungsvorschrift ergebe sich im Übrigen, dass es nicht um die zwangsweise Durchsetzung bestimmter Geschmacksrichtungen auf Grundlage von subjektiven ästhetischen Anschauungen gehe.

Das Verwaltungsgericht wies nun durch Urteil vom 08.12.2011 (Aktenzeichen 3 K 2256/10) die Klage zurück. Das Gericht ging davon aus, dass für den Bescheid der Gemeinde eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden sei. In der Satzung sei für Grabschmuck keine Höhenbegrenzung vorgesehen. Eine Auslegung dahingehend, dass unter dem Begriff „Namenstafel“ auch Grabschmuck subsumiert werden könne, scheitere an dem klaren Wortlaut. Ein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Grabschmuck der Namenstafel unterzuordnen habe, sei der Satzung nicht zu entnehmen. Eine Analogie, dass die Höhenbegrenzung auf den Grabschmuck angewandt werden könne, stelle eine unzulässige Analogie dar, da sie gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen würde. Im übrigen sei es Sache der Gemeinde, für eine Satzung ohne eine – nach ihrer Ansicht – planwidrige Lücke zu sorgen.