Mit Beschluss vom 17.11.2011 (Aktenzeichen 6 UF 110/11) hat das Saarländische OLG klargestellt, dass der Umzug eines nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert Únterhaltspflichtigen zu seiner – mit ihm nicht verheirateten – neuen Lebensgefährtin jedenfalls dann nicht unterhaltsrechtlich gebilligt werden könne, wenn er ihn außer Stande setzt, den Mindestunterhalt für sein aus einer früheren Beziehung hervorgegangenes Kind zu zahlen (so der Leitsatz).

Der Unterhaltsschuldner war zu seiner etwa 300 km entfernt wohnenden neuen Lebensgefährtin gezogen. Im Unterhaltsprozess war er der Meinung, dass die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen seien. Derartige private Belange hätten nach Meinung des 6. Senats zurückzustehen, zumindest wenn es um den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes in Rede stehe. Ob dies auch dann gilt, wenn der Mindestunterhalt gezahlt werden kann und es (nur) um die Höhe des Unterhalts geht, ließ der Senat offen.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts zurück.