Dieser Meinung ist das Saarländische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 08.01.2013 (Aktenzeichen 2 U 19/03).

Die Prozessbevollmächtigte eines Beklagten hatte gegen das erstinstanzliche Urteil, das am 28.09.2012 zugestellt worden war, mit am 26.10.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging am 29.11.2012 ein. Nachdem das Gericht auf die Fristversäumung hingewiesen hatte, beantragte die Prozessbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

Die Prozessbevollmächtigte trug vor, dass sie die Berechnung, Notierung und Überwachung der Fristen einer zuverlässigen und erfahrenen Rechtsanwaltsfachangestellten übertragen hätte. Dies nützte aber nichts. Der Senat war der Auffassung, dass es Pflicht des Prozessbevollmächtigten ist, bei Fertigung der Berufungsschrift sich selbst von der ordnungsgemäßen Notierung der Berufungsbegründungsfrist, deren Ablauf zu diesem Zeitpunkt ja bereits feststehe, zu überzeugen. Zwar dürfe sich ein Anwalt bei der Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft bedienen. Hiervon sei aber die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Diesen habe – so der Senat – der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werde. Er habe alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Daher müsse der Rechtsanwalt, dem die Akte zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, nicht nur die richtige Berechnung und Eintragung der Berufungsfrist überprüfen, sondern auch, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig berechnet und notiert ist, deren Ablauf ja bereits feststehe.

Da die Prozessbevollmächtigte hierzu nichts vorgetragen hatte, war von einem dem Beklagten zuzurechnenden Verschulden der Prozessbevollmächtigten auszugehen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.

Da muss dann wohl die Haftpflichtversicherung der Prozessbevollmächtigten herhalten, sofern es gelingt, darzulegen, dass die Berufung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Ansonsten bleibt ein unzufriedener Mandant zurück.