MediatorBisher gab es keinen einheitlich zertifizierten Mediatoren. Die einzelnen Mediationsverbände wie der Bundesverband Mediation (BM), der Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt (BMWA), die Bundes-Arbeitsgemeinschaft Familienmediation (BAFM), die Deutsche Gesellschaft für Mediation (DGM), In-Mediation und so weiter haben jeweils eigene Zertifizierungen mit jeweils eigenen Anforderungen aufgestellt. Es war aber eine Forderung der Verbände an ein Mediationsgesetz, dass es eine Qualitätssicherung geben sollte, um den Mediationskunden die Auswahl zu erleichtern.

In der ersten Fassung des Mediationsgesetzes war keine Möglichkeit für einen zertifizierten Mediator geschaffen worden. Im Rahmen der Beratungen im Rechtsausschuss des Bundestages wurde dann eine Regelung in das Mediationsgesetz aufgenommen.

Bezüglich der Ausbildung eines Mediators ist zunächst in § 6 des Mediationsgesetzes ausgeführt, dass der Mediator in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicherstellt, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können.  Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln

  1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
  2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
  3. Konfliktkompetenz,
  4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
  5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

In Absatz 2 des § 5 MediationsG ist dann ausgeführt: Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.

§ 6 ermächtigt das Justizministerium eine Verordnung über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden

  1. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung;
  2. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung;
  3. Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
  4. zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;
  5. Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
  6. Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;
  7. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;
  8. Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind.

Das Mediationsgesetz ist am 26.07.2012 in Kraft getreten. Am 1.2.2014 hat das Justizministerium einen Entwurf einer Ausbildungsverordnung für zertifizierte Mediatoren (ZMediatAusbV) zur Diskussion gestellt, zu dem die Verbände bis zum 1.4.2014 Stellung nehmen sollten. Dann war Ruhe an dieser Front. Erst am 31.08.2016 hat das Bundesjustizministerium nun eine entsprechende Verordnung erlassen und veröffentlicht, die von dem ursprünglichen Entwurf teilweise abweicht.

Demnach ist die Bezeichnung als zertifizierter Mediator an zwei Voraussetzungen gebunden:

  1. Der Mediator muss eine Ausbildung von mindestens 120 Präsenzstunden absolviert haben, wobei der zwingende Inhalt dem Kurrikulum in der Anlage zu dieser Verordnung entsprechen muss.
  2. Während der Ausbildung oder binnen eines Jahres nach Abschluss der Ausbildung muss der Mediator an einer Einzelsupervision teilgenommen haben. Diese muss im Anschluss an eine selbst als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation stattfinden.

Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann sich der Mediator (und natürlich auch die Mediatorin) aus eigener Machtvollkommenheit als zertifizierter Mediator bezeichnen. Es gibt, anders als z.B in Österreich, keine Zertifizierungsstelle. Wenn ein anderer Mediator meint, ein Kollege bezeichnet sich fälschlicherweise als zertifizierter Mediator, so muss er zivilrechtlich gegen ihn vorgehen.

Ein zertifizierter Mediator ist verpflichtet, sich in 4 Jahren mindestens 40 (Zeit-) Stunden fortzubilden. Ziel der Fortbildung soll es sein, die Ausbildungsinhalte gemäß der Verordnung zu vertiefen und zu aktualisieren oder die Kenntnisse in besonderen Bereichen der Mediation zu vertiefen.

Eine weitere Neuigkeit in der ZMediatAusbV ist, dass neue Mediatoren sich durch Einzelsupervision fortbilden müssen. Viermal innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung müssen sie an einer Einzelsupervision teilnehmen. Diese muss sich an eine selbst als Mediator oder als Co-Mediator durchgeführte Mediation anschließen.

Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Verkündung, d.h. am 01. September 2017 in Kraft.

Was ist mit den Mediatorinnen und Mediatoren, die vor diesem Datum ihre Ausbildung beendet haben? Hierzu gibt es in der ZMediatAusbV eine Übergangsregelung.

  1. Mediatorinnen und Mediatoren, die ihre Ausbildung vor dem 26.07.2012 (dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes) begonnen haben:
    Um sich als zertifizierte Mediatoren bezeichnen zu können müssen sie eine Ausbildung von mindestens 90 Stunden abgeschlossen haben und mindestens vier Mediationen als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt haben.
  2. Mediatorinnen und Mediatoren, die vor dem 01.09.2017 eine Ausbildung von mindestens 120 Stunden und mit den Inhalten der Anlage zur ZMediatAusbV erfolgreich beendet haben:
    Sie müssen bis zum 31.08.2018 noch die Einzelsupervision nachholen.

Für alle, die unter die Übergangsregelung fallen, gilt die Fortbildungsverpflichtung ab dem 1.0.2017 zu laufen. Sie alle müssen auch an der Fortbildung durch Einzelsupervision mit vier Fällen teilnehmen. Die Zweijahresfrist beginnt auch hier mit dem 01.09.2017 an zu laufen. Wer seine Einzelsupervision gemäß der obigen Ziffer 2 erst nach dem 1.9.2017 erhält, für den beginnt die Zweijahresfrist erst dann.

Die Anforderungen an Ausbildungsinstitute sind nicht allzu hoch. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die Lehrkräfte über einen qualifizierenden Berufsabschluss oder einen Hochschulabschluss verfügen und die erforderliche Sachkenntnis besitzen, um die Ausbildungsinhalte zu vermitteln.

Festzuhalten bleibt, dass erst ab dem 1.8.2017 eine Mediatorin oder ein Mediator berechtigt sind, sich als zertifizierte/r Mediator/in zu bezeichnen. Der Kampf um die Mediationsmandate wird beginnen, da nun alle Altmediator(inn)en bis 31.08.2019 vier Mediationsfälle bearbeitet haben müssen und entsprechende Einzelsupervisionen durchgeführt haben müssen.

Na schaun mer mal!