Man muss sich schon wundern, mit welcher Vehemenz sich manche Richter gegen den Fortschritt stemmen. Rechtsanwalt Sokolowski berichtet hier von einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2010, in dem der Bundesgerichtshof über den Anspruch eines Richters entscheiden musste, der verlangte, dass die Geschäftsstelle ihm sämtliche elektronisch eingereichte Eingaben zum Handelsregister in ausgedruckter Form vorliegt. Dieses Ansinnen hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und ausgeführt, dass es keine Einschränkung der richterlichen Freiheit darstelle, wenn der Richter die Akten am Bildschirm bearbeiten muss. Zu Recht hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die richterliche Unabhängigkeit kein Standesprivileg der Richter darstellt.

Dies erinnert mich an ein langes Gespräch mit einem (österreichischen) Richter anlässlich des EDV-Gerichtstages dieses Jahr. Dieser stand zwar den technischen Entwicklungen durchaus aufgeschlossen gegenüber. Er verlangte allerdings, dass ein Dokumentenmanagementsystem bei Gericht ihm ermöglichen müsse, genauso zu arbeiten wie mit einer Papierakte. Dies bedeutete für ihn zum einen, dass er Randbemerkungen anbringen können müsse (das lässt sich ja realisieren), aber auch das nach Möglichkeit handschriftlich auf der Rückseite Verfügungen verfassen könne. Dies ist nur unter Schwierigkeiten zu verwirklichen.

Dies alles zeigt einmal mehr, dass (zumindest manche) Richter erwarten, dass sich die gesamte Gerichtsorganisation und auch die EDV ihrer eignen (manchmal sehr persönlichen) Arbeitsweise anpasst.