Auch wenn der Verteidiger wegen eines Vorwurfs tätig wird, der im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit steht, kann der Unternehmer die auf die Verteidigerkosten entfallende Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 11.04.2013 entschieden, nachdem er diese Frage zuvor dem dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatte. Es war die Frage, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maßgeblichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankomme. Dieser Entstehungsgrund könnte einmal sein, dass die mutmaßliche Straftat im Interesse des Unternehmens begangen wurde. Andererseits könnte man auch die Auffassung vertreten, das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung sei, eine Bestrafung zu verhindern. Der Europäische Gerichtshof meinte, primärer Zweck sei die Verhinderung der Bestrafung für die natürliche Person. Dies eröffne nicht den Vorsteuerabzug, da die Leistung für die natürliche Person des Unternehmers und nicht für das Unternehmen erbracht worden sei.

Dieser Auffassung hat sich nun der Bundesfinanzhof angeschlossen. Die Leitsätze des Bundesfinanzhofs:

1. Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Leistung.

2. Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.04.2013, Aktenzeichen V R 29/10