Tja da hatte die Prozessbevollmächtigte des Landes verpasst, eine Beschwerde gegen die Ablehnung von übergegangenen Kindesunterhaltsansprüchen zu begründen. Nachdem das Oberlandesgericht angekündigt hatte, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, war der Fehler aufgefallen und die Prozessbevollmächtigte hatte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerde begründet.

Die Prozessbevollmächtigte trägt vor, dass sie nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses über den Erhalt des angefochtenen Beschlusses und dessen Annahme als zugestellt die erfahrene und zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte Frau XY angewiesen habe, die entsprechenden Fristen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens einzutragen. In ihrer Kanzlei gebe es die Anweisung, dass die jeweilige Frist – nebst Vorfrist – im Fristenkalender handschriftlich notiert und im elektronischen Fristenkalender eingetragen wird. Daneben solle in den Eingangsstempel handschriftlich in roter Farbe das jeweilige Fristdatum eingesetzt werden. Nach erfolgter Fristeintragung in allen Kalendern werde in den Eingangsstempel, der auf den jeweiligen Beschluss etc. aufgedruckt werde, werde noch ein Haken auf das Stempelfeld „Frist not.“ gesetzt als Kennzeichnung, dass in sämtlichen Kalendern die bezeichnete Frist eingetragen ist. Zudem gebe es Vorkehrungen dafür, dass die Akten rechtzeitig vor Fristablauf vorgelegt werden und der sachbearbeitende Rechtsanwalt werde auch gegebenenfalls noch mündlich auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen. Im vorliegenden Fall habe die Angestellte Frau XY zum ersten Mal einen Fehler gemacht: Sie habe zwar die Vorfrist und die Frist für die Einlegung der Beschwerde in den handschriftlich geführten Fristenkalender eingetragen und in den elektronischen Fristenkalender eingegeben, versehentlich nicht eingetragen worden seien jedoch die Vorfrist und die Frist für die Beschwerdebegründung. Dementsprechend sei zur Beschwerdebegründung auch keine Vorlage der Akten erfolgt. Zeitgleich mit dem Hinweis des Senats, wonach beabsichtigt sei, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, sei im Zusammenhang mit der üblichen Wiedervorlage der Akten die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist festgestellt worden.

Das genügte dem Saarländischen Oberlandesgericht nicht. und wies den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde zurück (Beschluss vom 28.06.2013, Aktenzeichen: 6 UF 89/13). Nach Auffassung des Senats ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden (so der Leitsatz). Die Prozessbevollmächtigte hätte daher spätestens bei Abfassung der Beschwerdefrist prüfen müssen, ob die Begründungsfrist notiert ist. Etwas anderes könne nur gelten, wenn aus den Fristvermerken auf dem Beschluss und in der Handakte nicht ersichtlich gewesen wäre, dass die Frist nicht eingetragen worden sei. Aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen stand sei aber nichts dazu vorgetragen, welche Fristen denn auf dem Eingangsstempel als eingetragen vermerkt worden seien. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Verfahrensbevollmächtigte  übersehen habe, dass lediglich die Beschwerdefrist, nicht aber die Beschwerdebegründungsfrist notiert war. Demnach könne ein Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten nicht ausgeschlossen werden.

Es zeigt sich einmal wieder, welche hohen Maßstäbe Richter an die Fristnotierung und Fristenkontrolle einer Anwaltskanzlei anlegen. Würden sie doch einmal nur annähernd gleiche Maßstäbe an ihr eigenes Handeln und das der gelegentlich überraschend fehlerhaft arbeitenden Geschäftsstellen anlegen. aber Fristen für Richter werden üblicherweise als wenig verbindlich beurteilt, während die Anwälte sehen müssen, wie sie das ihrer Haftpflichtversicherung erklären.