Alle zwei Wochen wechselt der Hund von der Frau zum Mann und umgekehrt. Das ist das Ergebnis eines Urteils des Landgerichts Duisburg vom 14.07.2011 (Aktenzeichen 5 S 26/11).

Zunächst hatte das Landgericht geklärt, dass die früheren nichtehelichen Partner gemeinsam Eigentümer des Hundes sind. Hierbei ging das Gericht davon aus, dass für das Miteigentum der Frau die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB spreche. Diese Vermutung konnte der Mann aufgrund der Beweiswürdigung des Gerichts nicht widerlegen.

Sind die Parteien demnach Miteigentümer des Hundes, kann die Frau von dem Mann gemäß § 745 Abs. 2 BGB Zustimmung zu einer Benutzungs- und Umgangsregelung nach billigem Ermessen verlangen. Die Anwendung der §§ 741 ff BGB ergibt sich daraus, dass die Parteien durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft verbunden waren. Die von der Frau begehrte Umgangsregelung entsprach nach Auffassung des Gerichts der Billigkeit. Beide Miteigentümer haben den Hund in gleicher Weise für jeweils zwei Wochen und die Transportkosten werden hälftig geteilt.

Also merke: Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und gemeinsamen Eigentum an dem Hund gibt es ein Umgangsrecht für den Hund. Bei Scheidungspaaren werden wohl eher die Regelungen zum Hausrat angewandt und es gibt kein Umgangsrecht (so das Oberlandesgericht Hamm und das Oberlandesgericht Bamberg). Einzig das Amtsgericht Bad Mergentheim hatte hier mal anders entschieden.