Eine Halterin eines Motorrades, das mit 31 km/h zu viel Tempo geblitzt wurde, behauptete, drei Anhörbogen, die die Kreisverwaltung an sie gerichtet hatte, niemals bekommen zu haben. Auch die Polizei konnte den Fahrer nicht feststellen. Also stellte die Bußgeldstelle das Verfahren mangels Fahrerermittlung ein. Das Einstellungsschreiben erreichte die Fahrzeughalterin. Vier Wochen später wurde die Halterin wegen der beabsichtigten Anordnung eines Fahrtenbuchs angehört.

Nun meinte sie, sie könne sich nach mehr als vier Monaten nicht erinnern, wer das Motorrad gefahren habe. Sie hab ja erst jetzt von dem konkreten Vorwurf erfahren. Hätte sie einen Anhörbogen erhalten, hätte sie den Fahrer selbstverständlich angegeben. Das beeindruckte nicht und es wurde eine Fahrtenbuchauflage für ein Jahr angeordnet.

Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurück (Urteil vom 24.05.2012, Aktenzeichen 6 K 8411/10). Hierbei hielt es die die Kammer für völlig unglaubhaft, dass drei Anhörbogen nicht angekommen sein sollen, ohne dass sie als unzustellbar an die Bußgeldstelle zurückgegangen seien. Zumindest einer der Anhörbogen sei mit sicherheit angekommen. Schon angesichts der Vielzahl der Schreiben erscheine es lebensfremd, dass sämtliche Sendungen im Postbetrieb verloren gegangen seien, so die Richter, zumal die die Halterin begünstigenden Schreiben ja mit derselben Adresse angekommen seien.

Außerdem sei die Halterin ohnehin nicht glaubwürdig, da sie hinsichtlich des Besuches der Polizei verschiedene Varianten vortrug. Die Halterin habe auch durch Schweigen ihre Mitwirkungsverweigerung dokumentiert. Sie könne sich daher auch nicht auf Erinnerungslücken berufen. Sie habe bei der Anhörung durch die Polizei keine Angaben zum Fahrer gemacht und sich hierbei nicht auf fehlende Erinnerung berufen.

Demnach war die Fahrtenbuchauflage nach Ansicht der Richter gerechtfertigt. Pech gehabt!