Ein Blog-Post der französischen Anwältin Dominique Ferrante aus Paris hier hat mich auf die Idee gebracht, einmal über die Kindesunterhaltsansprüche in Frankreich zu schreiben.

Die Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aus Artikel 371-2 Code Civil. Demnach hat jeder Elternteil zu dem Wohlergehen und der Erziehung der Kinder nach seinen Möglichkeiten, den Möglichkeiten des anderen Elternteils ebenso wie den Bedürfnissen des Kindes beizutragen. Diese Verpflichtung endet nicht mit der Volljährigkeit des Kindes.

Im Falle einer Trennung müssen sich daher die Eltern über den jeweiligen Beitrag einigen. Ansonsten entscheidet – wie bei uns – das Familiengericht hierüber.

Seit 2010 gibt es auch in Frankreich so etwas wie die Düsseldorfer Tabelle bei uns. Diese wird allerdings in Frankreich vom Justizministerium veröffentlicht (hier). Sie gliedert sich nach der Anzahl der Kinder, dem Einkommen und dem Ausmaß des Besuchsrechts und dem Aufenthaltsrecht. Vom Einkommen wird ein Lebensminimum von 467,00 € abgezogen und der Rest dann nach Prozentwerten berechnet.

Die Beträge sind offenbar wesentlich geringer als bei uns. Die Richter sind an diese Tabelle allerdings nicht gebunden und können den Unterhalt nach den Umständen des Einzelfalls festsetzen.