…wenn man dem Kindesvater das Umgangsrecht nicht gönnt und behauptet, er konsumiere Alkohol und Betäubungsmittel und zwar Cannabisprodukte. Mit diesen Behauptungen musste sich das Saarländische Oberlandesgericht in einer Beschwerdeentscheidung auseinandersetzen (Beschluss vom 23.1.2013, 6 UF 20/13)

Die Kindesmutter ließ vortragen, der Kindesvater habe seit Jahren massive Probleme mit Alkohol- und Drogenmissbrauch. Er trinke Wein und Sekt in erheblichen Mengen und kiffe drei- bis viermal täglich. Das Familiengericht hatte sich mit den Behauptungen der Kindesmutter beschäftigt, die sich damit gegen ein Umgangsrecht des Kindesvaters wehrte. Der Kindesvater hielt dagegen und bestritt dies. Er trinke vielleicht ein bis zwei Glas Wein pro Woche und habe lediglich vor 20 Jahren einmal Cannabis probiert. Die Kindesmutter hat auch während des Verfahrens keinen konkreten Vorfall benennen, bei dem Drogen- oder Alkoholkonsum des Vaters eine Rolle gespielt hätte. Das Gericht hörte auch einen im Bereich der Abhängigkeitserkrankungen erfahrenen Neurologen an, der nach im Einverständnis mit dem Vater durchgeführten Blut- und Haaranalysen und Gesprächen mit dem Kindesvater keinerlei Anhaltspunkte für eine Suchtproblematik finden konnte.

Das Familiengericht hatte daraufhin dem Kindesvater ein Umgangsrecht mit dem jetzt 3 1/2 jährigen Sohn von Samstagmorgen bis Sonntagnachmittag mit Übernachtung beim Vater, zunächst im dreiwöchigen Rhythmus und ab März 2013 im zweiwöchigen Rhythmus gewährt. Die Beschwerde der Mutter richtete sich nun nur noch gegen die Übernachtung beim Kindesvater.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es meint zunächst, dass die Frage eines Umgangsrechts ohne Übernachtung noch im Rahmen des dem Richter gem. § 1684 Abs. 1 BGB gewährten Ermessens liege und nicht nach § 1684 Abs. 4 BGB zu beurteilen sei, soweit nicht durch große Entfernung zwischen den Wohnorten des Umgangsberechtigten und des Kindes eine faktische Einschränkung des Umgangsrechts hierdurch gegeben sei. Der Ausschluss der Übernachtung bedürfe aber auch bei geringerer Distanz einer besonderen Rechtfertigung. Allein das Alter des Kindes sei auch kein maßgebliches Kriterium für die Frage der Übernachtungskontakte.

Der Senat war auch der Auffassung, dass das Familiengericht bei der Sachverhaltsaufklärung gem. § 26 FamFG bereits mehr getan habe, als erforderlich war. Er führt aus: Der Senat ist bereits der Auffassung, dass es in Anbetracht des nicht ansatzweise mit belastbaren Tatsachen unterlegten Vorbringens – auch unter Berücksichtigung der in Verfahren der vorliegenden Art verdichteten Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung – solch weitreichender Ermittlungen im vorliegenden Fall nicht bedurft hätte, zumal aktenersichtlich bei keinem einzigen Umgangskontakt zwischen dem Vater und K. alkohol- oder drogenbedingte Auffälligkeiten zu verzeichnen gewesen sind.

Auch der Einwand, das Kind habe noch nie auswärts übernachtet, ließ der Senat nicht gelten. Unabhängig davon, dass der Vater dies bestritten hatte, war der Senat der Meinung, es liege im Interesse des Kindes, Übernachtungen – jedenfalls bei anderen Bezugspersonen – zu erleben.

Insgesamt ist bei Lektüre des Beschlusses erschreckend, mit welchen – allesamt nicht konkret vorgetragenen – Behauptungen die Kindesmutter versucht, den Besuchskontakt des Kindes mit seinem Vater zu hintertreiben. Es bestätigt sich mal wieder mein Eindruck, dass in vielen derartigen Verfahren es besser wäre, die Eltern (oder hier zumindest ein Elternteil) zu einer Therapie zu schicken. Man kann sich unschwer vorstellen, dass die Beziehung zwischen dem KIindesvater, dem Kind und der Kindesmutter noch mehrfach die Gerichte beschäftigen wird. Ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht der Mutter scheint ja bereits zu laufen, wie sich aus dem Beschluss ergibt. Hier hat zumindest die Kindesmutter offenbar die Trennung/Scheidung in keiner Weise verarbeitet (bezüglich des Kindesvaters gibt der Beschluss insoweit nichts her).