Es war mal wieder eine typische Verkehrsunfallsache. Die Versicherung wollte nicht regulieren. Deshalb wurde Klage eingereicht. Zunächst ließ die Haftpflichtversicherung ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen. Anschließend legte sie Einspruch ein und beantragte die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Nur fünf Tage nach dem Einspruch rechnete sie den eingeklagten Schaden vorbehaltlos ab.

Aufgrund dieser Abrechnung und Zahlung erklärte der Kläger die Hauptsache vollumfänglich für erledigt. Dieser Schriftsatz zusammen mit dem Abrechnungsschreiben der Versicherung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Versicherung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zugestellt mit dem Zusatz: „Es wird auf § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO hingewiesen“.

Die Beklagtenseite reagierte nicht auf. Das Landgericht erließ daraufhin einen Kostenbeschluss gemäß § 91 a ZPO. Es erlegte die Kosten des Rechtsstreits der Beklagtenseite auf.

Gegen diese Kostenentscheidung legte die Beklagtenseite dann Beschwerde ein. Diese Beschwerde wies das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 6.12.2013, Aktenzeichen 9 W 60/13) nun zurück.

Der Senat ist der Auffassung, dass man dem Anwalt das Lesen des Gesetzestextes durchaus zumuten kann. Nach Auffassung der Richter bedarf es nicht der expliziten Wiedergabe des Gesetzestextes bzw. des Norminhaltes zur Erfüllung einer gesetzlichen Hinweispflicht, wenn es sich um einen Anwaltsprozess handelt. Dies gelte umso mehr, wenn im Anwalt zugleich ein inhaltlich überaus überschaubarer Schriftsatz der Gegenseite zugestellt und ihm darüber hinaus noch ausdrücklich eine Schriftsatzfrist von zwei Wochen gesetzt werde.

Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Erledigungserklärung im Sinne des § 91 a ZPO an sich nicht im Anwaltszwang unterliege.

Aufgabe des Rechtsanwalts im Anwaltsprozessen sei nicht nur die Beibringung der Tatsachengrundlage für die vom Richter zu treffende Entscheidung sondern auch die rechtliche Würdigung. Deshalb könne auch vom Gericht vorausgesetzt und erwartet werden, dass der Rechtsanwalt mit dem ausdrücklichen Hinweis des Gerichts auf eine bestimmte Verfahrensnorm, insbesondere auf die im Zivilprozess regelmäßig auftauchende Regelung des § 91 a  ZPO ausreichend über die verfahrensrechtliche Situation belehrt und gewarnt sei, so die Richter.

Demnach sei mit widerspruchslosen Ablauf der zweiwöchigen Notfrist ab Zustellung der Erledigungserklärung die Erledigungswirkung eingetreten, so dass das Landgericht über die Kosten des Rechtsstreits habe entscheiden können. Ob tatsächlich eine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, könne das Gericht in diesem Fall nicht mehr prüfen.

Wenn man sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm durchliest, fragt man sich wirklich, was die Beklagtenseite mit ihrer Beschwerde hier eigentlich erreichen wollten. Aber des Menschen (der Versicherung) Wille…