In einem Stufenverfahren nimmt die Antragstellerin ihren getrennt lebenden Ehemann auf Trennungsunterhalt in Anspruch, nachdem sie außergerichtlich ihren Anspruch auf vorläufig 1.000 € beziffert hatte. Nachdem der Antragsgegner in der ersten Stufe teilweise Auskunft erteilt hatte, teilte die Antragstellerin mit einem Schriftsatz vom 03.05.2010 mit, dass sie sich weitere Informationen außergerichtlich beschaffen werde und dann ihren Anspruch beziffern werde.

Nachdem offenbar nichts mehr geschehen war, setzte das Familiengericht am 25.11.2010 den Verfahrenswert vorläufig auf 1.000 € fest. Am 12.01.2011 erließ das Familiengericht einen Kostenbeschluss und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die zugleich ihren ursprünglichen Auskunftsantrag erweiterte und beantragte, dem Verfahren Fortgang zu geben.

Auf die Beschwerde hin hob das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken die Kostenentscheidung ersatzlos auf (Beschluss vom 08.04.2011 Aktenzeichen 6 WF 27/11).

Nach Auffassung des Senats seien in Familienrechtsstreitigkeiten auf Beschwerden gegen sog. isolierte Kostenentscheidungen, die ohne gleichzeitige Hauptsacheentscheidungen ergehen, gemäß § 113 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO anzuwenden, vor allem die §§ 91a Abs. 2, 269 Abs. 5, 99 Abs. 2 ZPO jeweils in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO.

Die Beschwerde sei auch statthaft. Dem stehe – so der Senat – nicht entgegen, dass die Kostenentscheidung weder nach Erledigung der Hauptsache noch nach Rücknahme des Antrags noch im Zusammenhang mit einem Anerkenntnis erfolgt sei. Es fehlt an einer Hauptsacheentscheidung, die – bei Anwendung des § 99 Abs. 1 ZPO – mit einem Rechtsmittel angefochten werden könne, um auch die Kostenentscheidung zu beseitigen. Das sei der Entscheidende Punkt.Das Familiengericht sei wohl vielmehr von einer der Erledigung oder Antragsrücknahme gleichstehenden Verfahrenslage ausgegangen.

Die Kostenentscheidung sei aufzuheben, weil sie ohne jegliche Rechtsgrundlage ergangen sei. In einem der Kostenentscheidung vorausgegangenen Aktenvermerk war zwar § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG erwähnt. Diese Vorschrift stelle aber keinen Rechtsgrund für die Kostenentscheidung dar – nicht nur weil diese Vorschrift gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG auf Familienstreitsachen nicht anwendbar sei. Die dem Familiengericht gem. § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG obliegende Kostenentscheidung könne und dürfe erst erfolgen, wenn das Verfahren abgeschlossen sei. § 82 FamFG regelt, dass eine Kostenentscheidung in der Endentscheidung zu treffen ist. Das bedeute zugleich, dass eine Kostenentscheidung nicht in eine Zwischenentscheidung gehöre oder als Zwischenentscheidung isoliert erfolgen darf. Erst in einer den Rechtszug beendenden Entscheidung dürfte über die Kosten entschieden werden. Für die Familienstreitsachen und nach den Bestimmungen der ZPO könne nichts anderes gelten.

Hier war das Verfahren noch nicht beendet. Es wurde von der Antragstellerin nicht zügig betrieben und konnte nach der Aktenordnung nach 6 Monaten weggelegt werden. Dieser rein verwaltungstechnische Vorgang stehe einer verfahrensrechtlichen Beendigung nicht gleich. Eine Kostenentscheidung dürfe nicht getroffen werden, da das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden könne.