Im Rahmen eines Umgangsrechtsstreits hatten die Kindeseltern vor dem Familiengericht eine Vereinbarung getroffen, eine Mediation mit dem Ziel der Herbeiführung des Umgangs entsprechend der bereits vorhandenen Umgangsregelung durchzuführen. Das Familiengericht hat sodann durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss die Lebensberatung mit der Mediation zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin beauftragt mit dem Ziel, das zwischen den Beteiligten vereinbarte Besuchsrecht des Antragstellers mit den Kindern herbeizuführen.

Der Verfahrensbevollmächtgte der Antragsgegnerin beantragte dann die Festsetzung seiner Vergütung gem. § 55 RVG. Dem Antrag wurde mit Ausnahme der geltend gemachten Einigungsgebühr gem. VV 1000, 1003 RVG entsprochen. Hiergegen wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte mit der Erinnerung. Die Rechspflegerin hat der Erinnerung abgeholfen. Hiergegen legte nun der Bezirksrevisor Erinnerung ein, der die Rechtspflegerin nicht abhalf. Die Abteilungsrichterin des Familiengerichts wies die Erinnerung zurück. Gegen diesen Beschluss legte der Bezirksrevisor nun Beschwerde ein.

Der Bezirksrevisor vertrat die Auffassung, dass durch die Erklärung der Parteien, eine außergerichtliche Mediation in Anspruch nehmen zu wollen und das Umgangsverfahren nicht weiterzubetreiben, eine materiell-rechtliche Regelung über den von dem Antragsteller formulierten Anspruch nicht getroffen worden sei.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat durch Beschluss vom 29.12.2012 (9 WF 139/11) die Beschwerde des Bezirksrevisors zurückgewiesen.

Der Senat führt hierzu aus, dass im RVG nicht mehr wie beim früheren § 23 BRAGO ein beiderseitiges Nachgeben gefordert wird. Es werde jegliche vertragliche Beilegung eines Streits honoriert werden. Es komme daher nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB an, sondern nur noch auf die Einigung, so dass ein einseitiges Nachgeben und damit das Akzeptieren des Rechtsanliegens der Gegenpartei den Anfall der Gebühr nicht ausschließe, solange noch ein Vertrag abgeschlossen werde, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde und ggfls. erst durch diese Einigung eine Grundlage für die auf ihr aufbauende Entscheidung des Gerichts geschaffen werde.

Nach Meinung des Oberlandesgerichts unterliegt es daher keinen Zweifeln, dass eine Einigungsgebühr entstanden ist. Durch diese Vereinbarung der Kindeseltern sei eine Einigung über das von dem Antragsteller angetragene Begehr erzielt worden und dieses – wie auch die Einwendungen der Antragsgegnerin – mit Blick auf die im Sinne der Kindeseltern getroffene interessengerechte Regelung einer weiteren gerichtlichen Überprüfung entzogen, so die Richter. Daher komme der Vereinbarung streitbeendende Wirkung zu, so dass die Einigungsgebühr zu Recht festsetzt worden sei.