Ein ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht war auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes als Arbeitnehmervertreter in dieses Amt berufen worden. Nun fiel aber auf, dass er mehrmals in der Funktion eines Arbeitgebers vor genau diesem Arbeitsgericht auftrat. Man stellte fest, dass er zwar Arbeitnehmer ist, daneben aber noch eine Spedition mit ungefähr 8 Arbeitnehmern betrieb. Aufgrund dessen wurde die Amtsenthebung des ehrenamtlichen Richters beantragt.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab in einem Urteil vom 17.06.2013 (Aktenzeichen 1 SHa 17/13) diesem Antrag auf Amtsenthebung nun statt. Der Senat setzt sich mit der Frage auseinander, ob ein ehrenamtlicher Richter eindeutig entweder der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite zuzuordnen sein muss oder ob er wählen kann, in welcher Funktion er als ehrenamtlicher Richter tätig sein will. Die Frage ist in der Literatur und Rechtsprechung durchaus umstritten.

Der Senat ist der Meinung, dass es mit dem Grundsatz der paritätischen Besetzung der Richterbank unvereinbar sei, wenn eine Person nach ihrer Wahl zum ehrenamtlichen Richter aus Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkreisen berufen werden könne. Der Grundsatz der paritätischen Besetzung solle sicherstellen, dass die unmittelbare Anschauung und der Sachverstand beider Kreise des Arbeitslebens in gleichgewichtiger Weise in die Rechtsprechung eingebracht werden könnten. Zudem solle das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit durch die paritätische Beteiligung von Personen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen gefestigt werden, so die Richter. Um Interessenkollisionen zu vermeiden, müssten die Richter aus verschiedenen Kreisen kommen. Nur dann sei die Richterbank ordnungsgemäß besetzt.

Auch wenn der ehrenamtliche Richter kein Interessenvertreter „seines“ Kreises sei, solle er doch die spezifische Erfahrung entweder als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber in die Rechtsprechung einbringen. Um dies sicherzustellen, müsse eine abstrakte Zuordnung zu einem der beiden Kreise möglich sein. Auf das Zugehörigkeitsgefühl des ehrenamtlichen Richters könne es nicht ankommen. Ein Rechtssuchender könne sonst ja auch nicht feststellen, ob die Richterbank paritätisch besetzt sei.

Etwas Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus § 21 Abs. 4 S. 2 ArbGG. Hier werde lediglich der Konflikt in dem Fall aufgelöst, in dem ein ehrenamtlicher Richter in demselben Rechtsverhältnis sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sei. Hier habe der Gesetzgeber diesen Ehrenamtlichen Richter nur der Arbeitgeberseite zugeordnet. Eine entsprechende Vorschrift für den Fall, dass der ehrenamtliche Richter in verschiedenen Rechtsverhältnissen unterschiedlichen Rollen zugeordnet ist, fehle. Demnach könne eine solche Person überhaupt nicht als ehrenamtlicher Richter berufen werden.