Das mögen sich die Richter des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts gedacht haben, als sie das Urteil vom 07.02.2013 verfassen mussten (Aktenzeichen 4 U 421/11 – 130).

Gestritten wurde einmal über einen Überbau mit einer auf einer Holzkonstruktion angebrachten Ziegeln auf einer unmittelbar an der Grenze zum lieben Nachbarn errichteten Garage. Die wollte der Nachbar natürlich beseitigt wissen. Außerdem wehrte er sich gegen die angebliche Ableitung von Wasser auf sein Grundstück, die durch eine Aufschüttung verursacht werden sollte.

Zum anderen wollte der Nachbar mit der Garage und Aufschüttung, dass der andere Nachbar eine Sichtschutzwand, die dieser Nachbar hinter einem Maschendrahtzaun (ja genau der) versetzt mit einer Höhe von 2,30 m errichtet hatte, beseitigt bzw. unmittelbar an der Grenze mit höchstens 2 m errichtet.

Das Landgericht hatte den einen Nachbarn zur Beseitigung des Überbaus verurteilt und den anderen zur Beseitigung der Sichtschutzwand bzw. zur Errichtung einer Sichtschutzwand unmittelbar an der Grenze mit einer maximalen Höhe von 2 m.

In der Berufung wollte der eine nun die Verurteilung zur Beseitigung des Dachüberstandes weghaben und der andere wollte die Garage insgesamt beseitigt wissen, da diese zu hoch sei und eine Verurteilung wegen der Wasserableitung.

Beide Berufungen wies das Oberlandesgericht zurück. Es hielt den Anspruch auf Beseitigung des Dachüberstandes für gerechtfertigt, da ein Überbau stattgefunden habe und die Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich sei. Eine Einwilligung des Nachbarn wurde nicht nachgewiesen. Auch auf ein schutzwürdiges Vertrauen könne sich der Nachbar nicht berufen. Auch ein Schikaneverbot konnten die Richter nicht feststellen. Zwar sei der Anspruch an der Grenze der Schikane, eine ausschließlich verwerfliche Gesinnung könne nicht festgestellt werden, zumal auch der andere Nachbar sich auf formale Rechtspositionen wegen der Sichtschutzwand berufe.

Ein Beseitigungsanspruch wegen der Garage existiert nach Meinung des Senats auch nicht, da die mittlere Wandhöhe gem. § 7 Abs. 4 S. 2 LBO nicht überschritten sei.  Auch ein Anspruch wegen der angeblichen Wasserableitungen ist nicht gegeben, da hier der Sachvortrag nicht substantiiert war.

Es ist schon erstaunlich, wenn man dieses Urteil liest, in welchem Maße sich Nachbarn wegen Kinkerlitzchen streiten können. Es bewahrheitet sich wieder einmal, dass Gerichte zwar über einzelne Ansprüche entscheiden können, aber letztlich einen Nachbarschaftsstreit damit in keiner Weise lösen können. an kann sich lebhaft vorstellen, dass dieser Streit mit Sicherheit noch einige Runden hinlegen wird. Hier wäre eine Mediation der angemessene Weg, an die Wurzeln des Streites heranzugehen und daraus eine wirkliche Konfliktlösung (sprich: eine endgültige Beendigung des Streits durch eine Einigung der Parteien) zu entwickeln.