In einem Beschluss vom 28.12.2011 (Aktenzeichen 1 L 1125/11.NW) hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet. Der Autofahrer hatte wegen Fahrens mit einer THC-Konzentration von 1,8 ng/ml sowie einem THC-Carbonsäurewert von <5,0 ng/ml im Blut einen Bußgeldbescheid erhalten. Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis wurde der Autofahrer aufgefordert, ein MPU-Gutachten beizubringen, das folgende Frage beantworten sollte: Ist zu erwarten,dass Herr … zukünftig ein Kfz unter Drogen führen wird bzw. werden Betäubungsmittel im Sinn des BtmG oder anderer psychoaktiv wirkende Stoffe eingenommen, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen?

Das ging nach der Meinung der Verwaltungsrichter in Neustadt zu weit. Es hätten zwar die Voraussetzungen vorgelegen, ein MPU-Gutachten anzufordern. Allerdings habe die Behörde keine konkrete und ausschließlich anlassbezogene Fragestellung formuliert, die durch Anhaltspunkte im zugrunde liegenden Sachverhalt gedeckt seien.Sie sei über den Anlass hinausgegangen und habe die Begutachtung auf alle Betäubungsmittel erstreckt.

Die Anforderung des Gutachtens müsse für den Betroffenen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene müsse aus der Anforderung des Gutachtens erkennen können, was der konkrete Anlass sei und ob das Aufgeführte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermöge. Es reiche nicht aus, dass der betroffene schon wissen werde, worum es geht.

Da Anhaltspunkte für den Konsum harter Drogen nicht erkennbar seien, hätte die Fragestellung auf den Konsum von Cannabis beschränkt werden müssen oder es wäre eine Begründung erforderlich gewesen, woraus die Annahme hergeleitet werde, dass der Betroffene auch andere Drogen zu sich nehme.

Auch aus anderen Gründen war die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen. Das Gericht sieht angesichts der Tatsache, dass der Cannabiskonsum mehr als ein Jahr zurücklag, es nicht als ausgeschlossen an, dass der Betroffene seitdem abstinent ist. Daher sei es auch nicht gerechtfertigt, auch ohne die Einholung eines Gutachtens zwingend nach § 11 Abs. 7 FeV von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.

So behält er also seinen Lappen!