Ein auf eine GmbH zugelassenes Fahrzeug wurde geblitzt, als es die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 21 km/h überschritt. Der Prokurist gab zwar an, dass das Fahrzeug einem der Geschäftsführer mit Wohnsitz in Frankreich überlassen sei. Der daraufhin angehörte Geschäftsführer berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Daraufhin ordnete die zuständige Behörde eine Fahrtenbuchauflage für das Fahrzug bzw. ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von 6 Monaten an. Die Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Hiergegen wandte sich die GmbH mit einem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen und scheiterte mit diesem Antrag vor dem Verwaltungsgericht in Saarlouis (Beschluss des VG Saarlouis vom 06.09.2012, Aktenzeichen 10 L 689/12).

Zunächst stelle das mit einem Punkt bewertete Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit um 21 km/h einen erheblichen Verkehrsverstoß dar.

Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers sei auch in der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht möglich gewesen. Zwar habe der Prokurist mitgeteilt, dass das Fahrzeug einem der Geschäftsführer zur Tatzeit überlassen gewesen sei. Der Geschäftsführer selbst habe sich aber auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Weitere Ermittlungen seien der Behörde nicht zuzumuten gewesen.  Die Antragstellerin sei der ihr als Fahrzeughalterin insoweit grundsätzlich obliegenden Mitwirkungspflicht nicht in der rechtlich gebotenen Weise nachgekommen. Mit seiner Zeugnisverweigerung habe der Geschäftsführer zu erkennen gegeben, dass die GmbH an einer Aufklärung, wer zur Tatzeit verantwortlicher Fahrer war, kein Interesse habe. Dies sei der GmbH zuzurechnen, auch wenn es sich nicht um einen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer gehandelt habe.

Weitere Ermittlungen seien nicht geboten gewesen. Bei einer Aussageverweigerung könne die Behörde davon ausgehen, dass weitere Ermittlungen zu zeitaufwändig sind.

Dass dem Geschäftsführer ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, stehe der Annahme einer der Antragstellerin zurechenbaren Mitwirkungsverweigerung und der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht entgegen. Das Zeugnisverweigerungsrecht beziehe sich ausschließlich auf das Bußgeldverfahren. Es schütze den Fahrzeughalter nicht vor  einer Fahrtenbuchauflage.

Da auch sonst kein Ermessensfehler erkennbar sei, sei im Wege der summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg habe und demnach sei der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.

Tja, was ist besser? Bußgeld und Punkt in Flensburg oder Fahrtenbuch?