Keine Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Unterhaltsklage und einstweilige Ansordnung auf Trennungsunterhalt gewährte das Saarländische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 18.02.2009 Aktenzeichen 9 WF 19/09 PKH einer Ehefrau, die mit einem anderen Mann zusammen ein Haus gekauft hatte und dort zumindest die Küche und andere Räumlichkeiten gemeinsam nutzte.

In dem entschiedenen Fall ging es um seit bereits über 10 Jahre getrennt lebende Eheleute. Der Ehemann hatte an die Ehefrau freiwillige Unterhaltszahlungen erbracht. Die Ehefrau hatte zusammen mit einem anderen Mann ein Hausanwesen erworben, das ihr zu 1/4 gehörte, dem anderen Mann zu 3/4. Die Frau bewohnte in dem Haus die im Obergeschoss gelegenen Sohnräume, die nicht über eine Küche verfügten. Die im von dem Mann bewohnten Erdgeschoss gelegene Küche nutzte sie laut Mietvertrag mit. Sie wollte Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage und ein Verfahren auf einstweilige Anordnung. Sie trug vor, außer dem Anteil an dem Hausanwesen völlig mittellos zu sein und nicht in eienr verfestigten Lebensgemeinschaft zu leben. Sie verfüge in dem Hausanwesen über eine eigenständige Wohnung.

Der Ehemann verwies auf die verfestigte Lebensgemeinschaft mit dem anderen Mann, die sich nicht nur in dem gemeinsamen Immobilienkauf, sondern auch in Versorgungsleistungen, gemeinsame Urlaube und gemeinsames Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit manifestiere.

Das Familiengericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde beim Saarländischen Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.

Gem. § 1579 Nr. 2 BGB kann der Unterhaltsanspruch versagt werden, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebe. Ob eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Üblicherweise wird von einer solchen dauerhaften, an die Stelle der Ehe getretenen Gemeinschaft erst nach zwei bis drei Jahren ausgegangen. Das Zeitmoment sei jedoch nicht allein ausschlaggebend. Es könne eine kürzere Zeitspanne ausreichen, je fester die Verbindung nach außen in Erscheinung trete. Der gemeinsame Kauf von Immobilieneigentum, insbesondere zu Wohnzwecken stütze die Annahme, dass sie die Partner für eine langjährige gemeinsame Zukunft entschieden haben. In einem solchen Fall genüge bereits eine kürzere Dauer des Zusammenlebens, eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen.

Auch die von den Partnern im vorliegenden Fall vorgenommene Aufteilung, die Mitbenutzung der Küche incl. Waschmaschine im Erdgeschoss, ließen, so das OLG, keine vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass die Beziehung der neuen Partner für die Zukunft und auf Dauer angelegt seien.

Ähnlich hat bereits das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 12.10.2005 Aktenzeichen 18 UF 305/04 entschieden.