Mit der Frage, ob Kinder bzw. der umgangsberechtigte Elternteil Leistungen der Grundsicherung erhält, hatte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 2.7.2009 (B 14 AS 75/08 R) zu entscheiden.

Die Kinder lebten beim Vater, der auch das alleinige Sorgerecht innehatte. Die drei Kinder hielten sich jedes zweite Wochenende und einen Teil der Ferien bei der Kindesmutter auf. Der Vater erhielt keine Sozialleistungen. das Kindergeld wurde an ihn ausgezahlt. Die Kinder verfügten über kein Einkommen.

Die Kindesmutter stellte Antrag auf erhöhte Leistungen nach SGB II für sich und Grundsicherungsleistungen wegen der durch die Aufenthalte der Kinder bei ihrer Mutter verursachten Kosten. Der Grundsicherungsträger lehnte die Anträge ab. Das Sozialgericht hat den Antrag der Kindesmutter auf erhöhte Leistungen abgelehnt und den Kindern anteiliges Sozialgeld in Höhe von 6,90 Euro für jeden vollen Tag des Auf­enthalts bei der Kindesmutter zugesprochen.

Mit der Revision hatte der Grundsicherungsträger geltend gemacht, dass zumindest das an den Vater gezahlte Kindergeld anteilig während der temporären Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter abzuziehen sei.

Das Bundessozialgericht hat die Revision des Trägers der Grundsicherung zurückgewiesen. Es sei richtig, dass dei Kinder während des Aufenthalts bei der Mutter mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Das an den nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Vater gezahlte Kindergeld sei nicht anteilig als Einkommen zu berücksichtigen. Ob den Kindern gegen den Vater für die Zeit des Umgangsrechts mit der Mutter ein Unterhaltsanspruch zustehe, hat das Bundessozialgericht nicht geprüft, da ein Unterhalt jdenfalls nicht gezahlt werde. Es sei Sache des Trägers der Grundsicherung die Unterhaltsansprüche ggfls. gem. § 33 SGB II geltend zu machen.