Ist unaufklärbar, ob der Fahrer eines Linienbusses beim Abfahren von der Haltestelle den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, kann ein Verstoß des vorbeifahrenden Kraftfahrers gegen § 20 Abs. 5 StVO ebenso wenig angenommen werden wie ein Verstoß des Busfahrers gegen § 10 StVO.

So lautet der Leitsatz eines Urteils des Landgerichts Saarbrücken(Urteil vom 5.4.2012, 13 S 209/11). Es ging um einen Unfall, der sich wie folgt ereignete:

Ein Schulbus stand in einer Haltebucht an einer Haltestelle. Gerade als er anfuhr, fuhr ein PKW vorbei, um unmittelbar vor dem Bus rechts abzubiegen. Es kam zum Zusammenstoß. Nun stritt man sich um die jeweiligen Haftungsanteile.

Nach Auffassung des Landgerichts war nicht nachgewiesen, dass der Bus geblinkt hatte, als er aus der Haltebucht anfuhr. Es war aber auch nicht nachgewiesen, dass der Bus nicht geblinkt hatte.

anders als das erstinstanzliche Amtsgericht sah das Landgericht die Beweislast dafür , dass der Busfahrer das Ausfahren aus der Haltebucht rechtzeitig angekündigt hat, beim Busfahrer. Demnach konnte von einem Verstoß des PKW-Fahrers gegen § 20 Abs. 5 StVO nicht angenommen werden.

Umgekehrt kann aber nach Meinung der Kammer ein Verstoß des Busfahrers gegen § 10 StVO erst dann angenommen werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Privilegierung des § 20 Abs. 5 StVO wegen fehlenden Blinkens nicht eingreift. Demnach hätte der PKW-Fahrer beweisen müssen, dass der Busfahrer nicht geblinkt hat.

Da jedoch der PKW-Fahrer seine Geschwindigkeit nicht der Verkehrslage angepasst hatte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO), kam die Kammer letztlich zu einem hälftigen Verschulden beiderseits.