Gestern habe ich hier über einen Herrn Justizrat berichtet, der mich in einer Vergütungsfrage belehren wollte. Heute war mündliche Verhandlung in dieser Sache vor dem Amtsgericht Saarbrücken. Die Richterin meinte dann, die Vergütung für das gleichzeitig mit der Klage verfasste und abgesandte Mahnschreiben sei sehr wohl entstanden und zu erstatten und könne mit der Klage geltend gemacht werden. Es könne ja gleichzeitig ein Auftrag für die Klage und das außergerichtliche Tätigwerden erteilt worden sein.

Zack! Das hat gesessen und mich sprachlos gemacht. Wo steht das im RVG, dass man nicht gleichzeitig Klageauftrag und außergerichtlichen Auftrag wohlgemerkt in derselben Sache erteilen kann. Manche Dinge, die man für selbstverständlich hält, kommen ins Wanken, wenn jemand sie so überzeugend vorträgt.

Ich denke, § 19 RVG ist mein Freund. Demnach werden alle zum Rechtszug gehörenden Tätigkeiten mit den in diesem Rechtszug anfallenden Gebühren abgegolten. Da Klage eingereicht wurde und außergerichtliche Tätigkeiten in derselben Sache zum Rechtszug gehören, kann das Mahnschreiben nicht gesondert abgerechnet werden.

Ferner gilt § 15 Abs. 2 RVG. Es kann daher nicht parallel bezüglich derselben Sache außergerichtlich und gerichtliche Tätigkeit gesondert geltend gemacht werden.

Puh! Nun weiß ich es wieder, wo das steht und werde es der Richterin noch mitteilen. Dann hat sie noch 4 Wochen Zeit bis zum Spruchtermin darüber nachzudenken. Vielleicht liest sie auch mal einen RVG-Kommentar. Das hatte ich ihr bereits in der mündlichen Verhandlung nahe gelegt.