Das Landgericht Saarbrücken als Berufungsinstanz hat sich jetzt auch der Rechtsprechung angeschlossen, das die Entgeltklausel in Verträgen über Branchenbuch Einträge im Internet eine überraschende Klausel darstellt.

Mit Urteil vom 26.10.2012 (Aktenzeichen 13 S 143/12) hat die 13. Kammer des Landgerichts Saarbrücken der Berufung eines Beklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert stattgegeben. Das Amtsgericht hatte noch gemeint, die konkrete Gestaltung des verwendeten Formulars sei nicht zu beanstanden. Es sei deutlich zu erkennen gewesen, dass es sich um ein entgeltliches Angebot gehandelt habe.

Dem konnte das Landgericht nicht folgen. Nach Auffassung der Kammer ist die formularmäßige Entgeltabrede nicht Vertragsbestandteil geworden, da sie überraschend ist (§ 305 c Abs. 1 BGB). Überraschend ist der Inhalt einer Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht, so die Richter. Sie führen weiter aus, dass es hier generell nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners ankomme, sondern auf die Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises. Zu beachten sei auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle.

Da Eintragungen in Branchenverzeichnissen im Internet meistens unentgeltlich angeboten würden, müsste die kostenpflichtig eines Angebots deutlich herausgestellt werden. Da hier aber die Preisangabe an ungewöhnlicher Stelle versteckt war, statt des Währungssymbols Euro ausgeschrieben war und noch vor der Zahl stand und auch die übrige Gestaltung des Formulars die Aufmerksamkeit eher auf das überprüft und ausfüllen des Eintragungstextes lenkt, kommt die Kammer zu dem Schluss, dass diese Entgeltklausel unwirksam ist.

Es lohnt sich daher im Saarland nun gegen sämtliche Klagen von Branchenbuchabzockern vorzugehen.