Nein, ein Arbeitszeugnis muss nicht mit dem Dank für die geleistete Arbeit und guten Wünschen für die Zukunft enden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 11. Dezember 2012 (Aktenzeichen: 9 AZR 227/11) entschieden.

Es ging um einen Leiter eines Baumarktes, der nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis erhielt, dass ihm eine überdurchschnittliche Leistung und gutes Verhalten bescheinigte. Die Schlussformel des Zeugnisses lautete: „Herr K. scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Dies reichte dem Mitarbeiter nicht. Er war der Meinung, dass dieser Schlusssatz das gute Zeugnis letztlich entwertet. Er klagte darauf, dass in das Zeugnis der Schlusssatz: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeiten wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“ aufgenommen würde.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie auf die Berufung des Arbeitgebers hin zurück. Das Bundesarbeitsgericht folgte der Meinung des Landesarbeitsgerichts.

Das Bundesarbeitsgericht war der Auffassung, dass Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt gehören. Nach Auffassung des Senats kann der Arbeitnehmer, der in einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden ist, nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Schlussformulierung verlangen. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass es keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Dankesformel gebe. Dieser Anspruch könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass in der Praxis, insbesondere bei Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistung- und Verhaltensbeurteilung, häufig dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit gedankt werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 86/12 des Bundesarbeitsgerichts