Der Bundesgerichtshof hatte über einen Reitunfall und die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche zu entscheiden. Die Klägerin hatte den Reitlehrers sowie einen Verein für Reittherapie für Behinderte, der Halter des Pferdes war, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. In den ersten Instanzen hatten die Gerichte der Klage sowohl gegen den Reitlehrer als auch gegen den Verein stattgegeben.

Das Oberlandesgericht hatte die Revision für den beklagten Verein zugelassen, damit die Frage der Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB geklärt werden kann.

Grundsätzlich ist die Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Dies bedeutet, dass der Halter unabhängig davon, ob ihm selbst ein Verschulden trifft, für Schäden, die das Tier verursacht, haftet. Lediglich bei Schäden, die durch ein Haustier verursacht werden, dass dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, besteht für den Tierhalter eine Entlastungsmöglichkeit. Er muss allerdings nachweisen, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass es sich bei einem Schulpferd eines Idealvereins, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgabe der Reittherapie von Behinderten widmet, eben nicht um ein Haustier handelt, das der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist.

Weiter hat der Bundesgerichtshof auch ausgeführt, dass der Klägerin ein Mitverschulden nicht anzulasten sei. Aus der Tatsache, dass sie trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung überhaupt Reitstunden genommen hat, könne ihr kein Vorwurf gemacht werden. Nach Auffassung des BGH konnte sie damit rechnen, dass die Reitausbildung ihrer Behinderungsrechnung trägt.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2010 – VI ZR 312/09